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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.11.2000
Aktenzeichen: XI R 47/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 1 | |
FGO § 116 | |
FGO § 116 Abs. 1 | |
FGO § 124 Abs. 1 | |
FGO § 126 Abs. 1 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5 |
Gründe:
Die Revision ist unzulässig und gemäß § 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zu verwerfen.
Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet abweichend von § 115 Abs. 1 FGO die Revision nur statt, wenn das Finanzgericht (FG) oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof die Revision zugelassen hat oder wenn ein Fall der zulassungsfreien Revision nach § 116 FGO gegeben ist. Hierauf hat das FG in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen. Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Die von dem Kläger eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist durch Beschluss des erkennenden Senats vom heutigen Tag als unbegründet zurückgewiesen worden.
Der Fall einer zulassungsfreien Revision nach § 116 Abs. 1 FGO ist gleichfalls nicht gegeben. Eine zulassungsfreie Verfahrensrevision setzt voraus, dass innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ein Mangel i.S. des § 116 FGO schlüssig gerügt wird. Der Kläger hat in der Revisionsbegründung (vgl. § 120 Abs. 2 FGO) weder seine Revision auf § 116 FGO gestützt, noch hat er Gründe vorgetragen, aus denen sich Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Mangels ergeben könnten.
Ende der Entscheidung
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