Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 17.01.2007
Aktenzeichen: XI R 50/04
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F | |
EStG i.d.F. StEntlG 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 § 10d Abs. 1 | |
FGO § 56 | |
FGO § 56 Abs. 1 | |
FGO § 120 Abs. 1 Satz 1 |
Gründe:
I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 508 453 DM, die Klägerin Verluste aus stiller Beteiligung an einer GmbH (Export von Lebensmitteln u.a.) in Höhe von 17 500 DM sowie aus Vermietung und Verpachtung von 226 302 DM. Die Einkommensteuer 1998 wurde bestandskräftig auf 81 910 DM festgesetzt.
Im Veranlagungszeitraum 1999 erzielte der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 160 033 DM sowie Verluste aus Gewerbebetrieb in Höhe von 2 383 902 DM, die Klägerin Verluste aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 85 901 DM. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) setzte die Einkommensteuer 1999 mit 0 DM fest. Anschließend änderte er den Einkommensteuerbescheid für 1998 und trug einen Verlust von 1999 in Höhe von 110 425 DM zurück und setzte die Einkommensteuer auf 33 360 DM fest. Dabei ermittelte er die Einkunftsarten 1998 entsprechend § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (StEntlG 1999/2000/2002) vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) und wandte anschließend § 10d Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 an.
Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde dem FA am 13. Oktober 2004 zugestellt. Hiergegen legte das FA mit einem an das FG adressierten Schriftsatz vom 27. Oktober 2004, eingegangen beim FG am 29. Oktober 2004, Revision ein und begründete diese mit Schriftsatz an den Bundesfinanzhof (BFH) vom 26. November 2004. Auf Anforderung der Geschäftsstelle des erkennenden Senats übersandte das FG die Revisionseinlegungsschrift mit Schriftsatz vom 18. November 2004, eingegangen beim BFH am 3. Dezember 2004. Auf entsprechenden Hinweis beantragte das FA --fristgerecht-- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 2. September 2002 1 BvR 476/01 (BStBl II 2002, 835).
Die Kläger beantragen sinngemäß, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
Für die Verfristung der Revisionseinlegung sei ausschließlich das FA durch die falsche Adressierung, nicht das FG verantwortlich. Auch bei rechtzeitiger Weiterleitung des Schriftsatzes durch das FG wäre ein fristwahrender Eingang beim BFH nicht sichergestellt gewesen, da --wie der tatsächliche Ablauf zeige-- die Übermittlung eines Schriftsatzes an den BFH 14 Tage benötige. Im Übrigen hätte sich das FA nach dem Verbleib seines Schriftsatzes erkundigen müssen. Es fehle zudem an einer schlüssigen Darlegung des Wiedereinsetzungsgrundes. Insbesondere habe das FA nicht dargelegt, dass das FG ein willkürliches, offenkundig nachlässiges und nachgewiesenes Fehlverhalten treffe. Im Übrigen gelte die Rechtsprechung des BVerfG in BStBl II 2002, 835 nicht zu Gunsten von Behörden.
II. Die Revision des FA ist zulässig. Der Senat hält es für sachgerecht, hierüber durch Zwischenurteil zu entscheiden (§§ 121, 97 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Zwar ist der Schriftsatz, mit dem das FA die vom FG zugelassene Revision eingelegt hat, beim BFH erst am 3. Dezember 2004 und damit nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist nach § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO am 15. November 2004 eingegangen. Dem FA war aber auf fristgerecht gestellten Antrag unter Berücksichtigung des objektiven Verfahrensablaufs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO zu gewähren. Einer besonderen Darlegung eines willkürlichen, offenkundig nachlässigen und nachgewiesenen Fehlverhaltens des FG bedarf es nicht.
1. Nach § 56 Abs. 1 FGO ist einem Beteiligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Wiedereinsetzung ist insbesondere auch dann zu gewähren, wenn ein Beteiligter ein Rechtsmittel zwar beim unzuständigen Gericht, aber so rechtzeitig eingereicht hat, dass bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres mit dem fristgerechten Eingang beim zuständigen Gericht gerechnet werden kann (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 4. Dezember 1998 I R 88, 89/98, BFH/NV 1999, 794, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 23. August 2004 X B 71/03, nicht veröffentlicht; Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3. Juli 2006 II ZB 24/05, Neue Juristische Wochenschrift 2006, 3499: Weiterleitung innerhalb von fünf Arbeitstagen). Für den Wiedereinsetzungsantrag eines FA gelten die gleichen Grundsätze wie für den eines Steuerpflichtigen (BFH-Beschluss vom 10. Juli 1996 II R 12/96, BStBl II 1997, 253, m.w.N.).
2. Im Streitfall ist der Schriftsatz, mit dem das FA Revision eingelegt hat, beim FG am 29. Oktober 2004 eingegangen. Die Revisionseinlegungsfrist lief am 15. November 2004 ab. Die Revisionseinlegungsschrift ist damit so rechtzeitig beim FG eingegangen, dass bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres ein fristgerechter Eingang beim BFH erwartet werden konnte (vgl. hierzu auch z.B. BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2004 XI B 130/02, BFH/NV 2005, 563). Zwischen dem Eingang der Revisionsschrift beim FG und dem Ablauf der Revisionseinlegungsfrist lag ein Zeitraum von 17 Tagen. Aus welchen Gründen das vom 18. November 2004 datierende Schreiben des FG mit der Revisionseinlegungsschrift beim BFH erst am 3. Dezember 2004 eingegangen ist, ist im Einzelnen nicht nachvollziehbar. Darauf kommt es aber nicht an. Entweder ist die Sache versehentlich beim FG liegen geblieben. Dann widerspräche die Handhabung beim FG dem ordentlichen Geschäftsgang, denn erkennbar fristgebundene Schriftsätze sind unverzüglich weiterzuleiten. Sollte die Verzögerung erst auf dem Postweg eingetreten sein, träfe das FA ebenfalls kein Verschulden, denn es durfte auf normale Postlaufzeiten vertrauen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 24. Januar 2002 III R 5/01, BFH/NV 2002, 778). Üblicherweise ist bei rechtzeitiger Aufgabe zur Post und normaler Postlaufzeit innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein Eingang am der Aufgabe folgenden Tag zu erwarten (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18. Dezember 1998 VI R 105/98, BFH/NV 1999, 1098).
Eine Kostenentscheidung ergeht in diesem Verfahren nicht (vgl. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 97 Rz 5).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.