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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 16.10.2002
Aktenzeichen: XI R 51/01
Rechtsgebiete: FGO, EStG, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 123 Abs. 1
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5 a.F.
AO 1977 § 42
AO 1977 § 42 Satz 1
AO 1977 § 233a
AO 1977 § 233a Abs. 5
AO 1977 § 234
AO 1977 § 237
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Im Vorgriff auf Nachforderungszinsen für Steuernachforderungen für die Veranlagungszeiträume 1989 bis 1996 hatten die Kläger am 28. Dezember 1998 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) einen Scheck über 27 218 DM eingereicht. Laut Begleitschreiben sollte dieser Betrag auf die Nachforderungszinsen verbucht werden. Tatsächlich wurden im Jahr 2000 Nachforderungszinsen in einer Gesamthöhe von 25 834 DM festgesetzt.

In der Einkommensteuererklärung machten die Kläger die vorausbezahlten Nachforderungszinsen in Höhe von 27 218 DM als Sonderausgaben geltend. Das FA versagte den Abzug, da die Zinszahlungen ohne gültigen Rechtsanspruch erfolgt seien. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage, mit der die Kläger den Abzug von Nachforderungszinsen in Höhe von 25 834 DM beantragt hatten, hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) sei ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) anzunehmen; die freiwillige Zahlung auf die noch festzusetzenden Nachforderungszinsen sei eine unangemessene Rechtsgestaltung.

Mit der Revision machen die Kläger geltend:

Die Voraussetzungen des Missbrauchs von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 Satz 1 AO 1977 lägen nicht vor. Ein vom Gesetz nicht anerkannter Steuervorteil sei nicht erlangt worden.

Die Zinsforderung sei erfüllbar gewesen. Die Kläger hätten keine Vorauszahlungen, sondern freiwillige Zahlungen auf bereits entstandene Nachforderungszinsschulden geleistet. Auf die Festsetzung der Hauptschuld komme es nicht an.

Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Juni 2002 mit der Maßgabe abzuändern, dass die am 30. Dezember 1998 geleisteten Zinszahlungen in Höhe von 27 218 DM gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Sonderausgaben abgezogen werden.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Der Zinsanspruch entstehe gemäß § 233a Abs. 5 AO 1977 erst mit der Steuerfestsetzung.

II. 1. Soweit der Revisionsantrag der Kläger über den Klageantrag hinausgeht, ist die Revision gemäß § 123 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unzulässig. Im Klageverfahren hatten die Kläger den Abzug der im Jahr 2000 festgesetzten Nachforderungszinsen (in Höhe von 25 834 DM) beantragt. Im Revisionsverfahren kommt eine Klageerweiterung (Abzug der geleisteten Zinszahlungen in Höhe von 27 218 DM) nicht in Betracht.

2. Im Übrigen ist die Revision begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Das FG hat zu Unrecht den Abzug gezahlter, aber noch nicht festgesetzter Nachzahlungszinsen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG a.F. versagt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG a.F. konnten ab dem Veranlagungszeitraum 1990 Zinsen nach §§ 233a, 234 und 237 AO 1977 als Sonderausgaben abgezogen werden. Mit Gesetz vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) wurde § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG a.F. ab dem Veranlagungszeitraum 1999 aufgehoben (§ 52 Abs. 1 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002). Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO 1977 sind somit als Sonderausgaben abziehbar, wenn sie bis zum 31. Dezember 1998 geleistet wurden; wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des erkennenden Senats vom 7. November 2001 XI R 24/01 (BFHE 197, 175, BStBl II 2002, 351) Bezug genommen.

Ende der Entscheidung

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