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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.08.2008
Aktenzeichen: XI R 51/06 (1)
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56
FGO § 56 Abs. 2 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der erkennende Senat hat in dieser Rechtssache am 13. Februar 2008 einen Gerichtsbescheid erlassen, der der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) ausweislich Postzustellungsurkunde am 14. März 2008 zugestellt worden ist. Mit Schriftsatz vom 17. April 2008, beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen am selben Tag, hat die Klägerin mündliche Verhandlung beantragt.

Mit Schreiben vom 21. April 2008 hat die Vorsitzende des Senats darauf hingewiesen, dass der Antrag auf mündliche Verhandlung verspätet eingegangen sei. Sie hat ferner auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen. Dieses Schreiben ist mit Postzustellungsurkunde am 22. April 2008 zugestellt worden. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht gestellt worden.

II. Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist wegen Versäumung der Antragsfrist (§ 90a Abs. 2 Satz 1 FGO) unzulässig. Er ist erst am 17. April 2008 beim BFH eingegangen. Die Antragsfrist von einem Monat war aber für den am 14. März 2008 der Klägerin zugestellten Gerichtsbescheid am 14. April 2008 abgelaufen.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) ist nicht zu gewähren. Zwar wäre eine Wiedereinsetzung nach § 56 Abs. 2 Satz 4 FGO auch ohne Antrag möglich. Es ist aber weder ersichtlich noch wird vorgetragen, dass die Klägerin ohne Verschulden verhindert war, die Frist für den Antrag auf mündliche Verhandlung einzuhalten.

Über den unzulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung war ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden (§ 126 Abs. 1 FGO analog; BFH-Beschluss vom 26. August 1997 VII R 11/96, BFH/NV 1998, 70, m.w.N.).

Da ein Antrag auf mündliche Verhandlung nicht fristgerecht gestellt worden ist, wirkt der Gerichtsbescheid als Urteil (§ 90a Abs. 3 1. Halbsatz i.V.m. § 121 Satz 1 FGO; BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 70, m.w.N.).

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