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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.03.2005
Aktenzeichen: XI R 53/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 136 Abs. 2 | |
FGO § 143 | |
FGO § 144 |
Gründe:
Die Kläger und Revisionsbeklagten haben die Klage mit Schriftsatz vom 9. Februar 2005 zurückgenommen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt) hat dazu im Schriftsatz vom 25. Februar 2005 seine Einwilligung erklärt. Die Klagerücknahme beseitigt die Wirkungen der Rechtshängigkeit von Anfang an; das angefochtene Urteil des Finanzgerichts ist unwirksam geworden und die Revision gegenstandslos. Diese Rechtsfolge ist aus Gründen der Rechtsklarheit vom Bundesfinanzhof (BFH) als dem zur Zeit mit der Sache befassten Gericht ausdrücklich auszusprechen (BFH-Beschluss vom 14. Oktober 1992 IV R 123/92, BFH/NV 1993, 488, m.w.N.).
Weil mit dem erstinstanzlichen Urteil auch die darin getroffene Kostenentscheidung weggefallen ist, ist in dem Beschluss zudem gemäß § 143 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. § 144 FGO steht dem Erlass eines Kostenbeschlusses nach Klagerücknahme jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Klage im Verfahren über die Revision des Beklagten zurückgenommen wurde (BFH-Beschluss vom 29. September 1977 V R 46/75, BFHE 123, 312, BStBl II 1978, 13). Nach § 136 Abs. 2 FGO hat, wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, die Kosten zu tragen.
Ende der Entscheidung
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