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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 26.04.2006
Aktenzeichen: XI R 56/04
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 10d
EStG § 10d Abs. 4 Satz 1
EStG § 10d Abs. 4 Satz 4
EStG § 25 Abs. 1
EStG § 46
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) absolvierte in den Jahren 1999 und 2000 nach seinem Abitur und Wehrdienst sowie einer kurzfristigen Bodentätigkeit am Flughafen X eine Ausbildung zum Piloten. In diesem Zusammenhang entstanden ihm im Streitjahr 2000 Aufwendungen von ... DM. Einnahmen erzielte er nicht.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Verlustes zum 31. Dezember 2000 ab, weil kein Steuerbescheid mit einem ausgewiesenen Verlust existiere. Der Erlass eines Einkommensteuerbescheides sei nicht mehr möglich. Eine Veranlagung nach § 46 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setze voraus, dass positive Einnahmen erzielt würden. Außerdem müsse eine Veranlagung beantragt werden, die Zwei-Jahres-Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG sei aber am 5. September 2003 bei Einreichen der Einkommensteuererklärung bereits abgelaufen gewesen. Gemäß § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG könne und dürfe dann auch keine Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrages mehr ergehen. Das Finanzgericht wies die Klage ab; die Zwei-Jahres-Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG sei bereits abgelaufen gewesen (die Entscheidung ist abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 946).

Zur Begründung seiner Revision trägt der Kläger vor, es habe im Streitjahr überhaupt kein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen und er habe keinen Arbeitslohn erzielt, von dem ein Lohnsteuerabzug hätte vorgenommen werden können. Ein solcher Abzug sei aber Voraussetzung für die Anwendung des § 46 EStG und der dort vorgesehenen Zwei-Jahres-Frist. Sei § 46 EStG mangels Lohnsteuerabzug nicht einschlägig, so gelte § 25 Abs. 1 EStG als Grundnorm.

Der Kläger beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung und der Einspruchsentscheidung vom 13. Januar 2004 das FA zu verpflichten, einen Verlustfeststellungsbescheid nach § 10d EStG zum 31. Dezember 2000 zu erteilen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Der Erlass des beantragten Feststellungsbescheides sei nicht möglich, weil es an dem dafür notwendigen Einkommensteuerbescheid als Grundlagenbescheid fehle. Ein Einkommensteuerbescheid sei nicht mehr zu erlassen, da der Kläger negative Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt habe und damit § 46 EStG anzuwenden sei.

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Bescheid des FA vom 19. September 2003 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 13. Januar 2004 werden aufgehoben. Das FA ist verpflichtet, über den Antrag des Klägers, den verbleibenden Verlustvortrag vom 31. Dezember 2000 festzustellen, durch Feststellungsbescheid zu entscheiden.

Die Berechtigung des Klagebegehrens ergibt sich aus § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr 2000 gültigen Fassung. Danach ist der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen. Dem Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides nach § 10d EStG steht solange keine Feststellungsverjährung entgegen, als diese Feststellung für künftige Einkommensteuerfestsetzungen oder Verlustfeststellungen nach § 10d EStG von Bedeutung ist. Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf seine Urteile vom 12. Juni 2002 XI R 26/01 (BFHE 198, 395, BStBl II 2002, 681) und vom 1. März 2006 XI R 33/04 (BFH/NV 2006, 1204).

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