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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.08.1999
Aktenzeichen: XI R 56/97
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 138 Abs. 1 |
Gründe
Die Beteiligten haben übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Danach ist die Vorentscheidung gegenstandslos und nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung).
Die Verteilung der Kosten erfolgt nach dem einvernehmlichen Antrag der Beteiligten. Es entspricht billigem Ermessen, einer vom Sach- und Streitstand ausgehenden Einigung der Beteiligten über eine gesetzlich zulässige Verteiligung der Kosten des Verfahrens zu folgen (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 24. September 1998 XI B 76/92, BFH/NV 1999, 340, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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