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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 03.06.2009
Aktenzeichen: XI R 57/07
Rechtsgebiete: UStG 2005, BGB


Vorschriften:

UStG 2005 § 13c Abs. 1 S. 1
UStG 2005 § 27 Abs. 7 S. 1
BGB § 398 S. 1
Eine Bank haftet nicht als Abtretungsempfängerin nach § 13c Abs. 1 Satz 1 UStG 2005 i.V.m. § 27 Abs. 7 Satz 1 UStG 2005 für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer, wenn ihr die Forderung vor dem 8. November 2003 abgetreten worden ist (Abweichung von Abschn. 182b Abs. 38 UStR 2005).
Gründe:

I.

Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) für Umsatzsteuerschulden einer GmbH nach § 13c des Umsatzsteuergesetzes 2005 (UStG) haftet.

Die Klägerin, ein Kreditinstitut, führte für die F-GmbH ein Girokonto, auf dem eine Kreditlinie in Höhe von 170 000 DM eingeräumt war. Zur Sicherung aller Ansprüche der Klägerin trat die F-GmbH der Klägerin am 16. Juli 1993 ihre sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen sowie aus Mietverträgen im Rahmen einer Globalzession ab.

Am 7. September 2004 machte die Klägerin von ihrem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch und stellte die ihr aus dem Girokonto zustehenden Forderungen gegenüber der F-GmbH mit sofortiger Wirkung fällig. Im Oktober 2004 zog sie aufgrund der Globalzession Forderungen der F-GmbH, die in den Monaten August und September 2004 entstanden waren, in Höhe von 5 610,76 EUR (darin enthaltene Umsatzsteuer: 956,20 EUR) ein.

Im November 2004 wurde über das Vermögen der F-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 17. März 2005 reichte die Insolvenzverwalterin die Umsatzsteuer-Voranmeldungen der F-GmbH für August und September 2004 beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) ein. Sie berücksichtigte darin auch die Umsätze, die den eingezogenen Forderungen zugrunde lagen.

Mit Haftungsbescheid vom 6. März 2006 nahm das FA die Klägerin gemäß § 13c UStG für Umsatzsteuern der F-GmbH aus den Voranmeldungszeiträumen August und September 2004 in Höhe von 956,20 EUR in Haftung.

Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA als unbegründet zurück.

Die hiergegen eingelegte Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war der Auffassung, § 13c UStG sei zeitlich nicht anwendbar, da maßgebliches Rechtsgeschäft i.S. des § 27 Abs. 7 Satz 1 UStG der Abtretungsvertrag vom 16. Juli 1993 gemäß § 398 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sei. Das Urteil ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 961.

Das FA trägt zur Begründung der Revision im Wesentlichen vor, aus der amtlichen Begründung zu § 27 Abs. 7 UStG ergebe sich eindeutig, dass der Gesetzgeber unter Abtretung alle Rechtsgeschäfte verstanden wissen wollte, die zu deren Wirksamkeit erforderlich seien und dazu gehöre auch das Entstehen der abgetretenen Forderung.

Es beantragt,

das angefochtene Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II.

Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin nicht nach § 13c Abs. 1 Satz 1 UStG haftet, da dieser zeitlich nicht anwendbar ist.

1.

Nach dem durch das Zweite Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2003 (Steueränderungsgesetz 2003, BGBl. I 2003, 2645) neu eingefügten § 13c Abs. 1 Satz 1 UStG haftet der Abtretungsempfänger, soweit der leistende Unternehmer den Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG an einen anderen Unternehmer abgetreten und die festgesetzte Steuer, bei deren Berechnung dieser Umsatz berücksichtigt worden ist, bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat, für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer, soweit sie im vereinnahmten Betrag enthalten ist.

§ 13c UStG ist gemäß § 27 Abs. 7 Satz 1 UStG auf Forderungen anzuwenden, die nach dem 7. November 2003 abgetreten, verpfändet oder gepfändet worden sind.

Abtretung ist nach der Legaldefinition in § 398 Satz 1 BGB der Vertrag, durch den eine Forderung von dem Gläubiger auf einen anderen übertragen wird. Bei einer Vorausabtretung künftiger oder aufschiebend bedingter Forderungen ist zwischen der Verbindlichkeit des Verfügungsgeschäfts einerseits und dem Wirksamwerden des mit ihm bezweckten späteren Rechtsübergangs andererseits zu unterscheiden. Die im Abtretungsvertrag enthaltene rechtsgeschäftliche Verfügung ist mit Vertragsabschluss beendet (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 19. September 1983 II ZR 12/83, BGHZ 88, 205). Der Abtretungsvertrag über eine zukünftige Forderung enthält alle Merkmale, aus denen der Übertragungstatbestand besteht; die Entstehung der abgetretenen Forderung gehört sogar dann nicht dazu, wenn noch nicht einmal der Rechtsgrund für sie gelegt ist (vgl. BGH-Urteil vom 29. November 2007 IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297, m.w.N.). Die Abtretung geht ins Leere, wenn die Forderung nicht entsteht, weil beispielsweise das Rechtsverhältnis, das sie begründen soll, vor ihrer Entstehung beendet wird (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 88, 205).

Danach ist bei einer wortlautgemäßen Anwendung des § 27 Abs. 7 Satz 1 UStG im Streitfall § 13c UStG nicht anwendbar. Denn die Forderungen sind der Klägerin bereits am 16. Juli 1993 und damit vor dem 8. November 2003 abgetreten worden. Die Abtretung war entgegen der Auffassung des FA auch bereits vor der Entstehung der abgetretenen Forderung wirksam. Denn die Entstehung der abgetretenen Forderung gehört --wie oben dargelegt-- nicht zum Tatbestand des § 398 BGB.

2.

Der Senat teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass die Voraussetzungen für eine den Wortlaut des § 27 Abs. 7 Satz 1 UStG korrigierende Auslegung nicht vorliegen.

a)

Selbst wenn in der Nichterfassung von Globalzessionen, die vor dem 8. November 2003 vereinbart wurden, ein Redaktionsversehen vorliegen sollte, stünden das verfassungsrechtliche Rechtsstaatsgebot und der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Rechtssicherheit einer Ausdehnung des zeitlichen Anwendungsbereichs des § 13c UStG über den Wortlaut des § 27 Abs. 7 Satz 1 UStG hinaus entgegen.

Das Rechtsstaatsgebot verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), dass die Verwaltung Steuerpflichtige nur aufgrund solcher Gesetze belasten darf, die nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sind, sodass die Eingriffe messbar und in gewissem Umfang für den Einzelnen voraussehbar und berechenbar werden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 14. August 1996 2 BvR 2088/93, Neue Juristische Wochenschrift 1996, 3146, m.w.N.).

Auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) müssen Rechtsakte der Gemeinschaft eindeutig sein, und ihre Anwendung muss für die Betroffenen vorhersehbar sein (vgl. EuGH-Urteil vom 16. September 2008 Rs. C-288/07 --Isle of Wight Council--, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2008, 816, Randnr. 47, m.w.N.). Dieses Gebot der Rechtssicherheit gilt in besonderem Maße, wenn es sich um eine Regelung handelt, die sich finanziell belastend auswirken kann, denn die Betroffenen müssen in der Lage sein, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen (vgl. EuGH-Urteil in UR 2008, 816, Randnr. 47, m.w.N.). Der Grundsatz der Rechtssicherheit, der Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung ist, muss sowohl von den Gemeinschaftsorganen als auch von den Mitgliedstaaten bei der Ausübung der Befugnisse, die ihnen die Gemeinschaftsrichtlinien einräumen, beachtet werden (vgl. EuGH-Urteil in UR 2008, 816, Randnr. 48, m.w.N.).

b)

Durch § 13c UStG hat der Gesetzgeber einen Haftungstatbestand, also eine finanziell belastende Regelung, neu eingeführt. Da sich dem § 27 Abs. 7 Satz 1 UStG eine Anwendung dieses Haftungstatbestands auf Globalzessionen vor dem 8. November 2003 nicht entnehmen lässt, war für die Klägerin nicht vorhersehbar, dass sie als Haftungsschuldnerin für die Umsatzsteuer in Anspruch genommen werden würde, die in den ihr vor dem 8. November 2003 abgetretenen Forderungen enthalten war.

Soweit die Finanzverwaltung in Abschn. 182b Abs. 38 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 die Auffassung vertritt, die Haftung nach § 13c UStG gelte im Falle einer vor dem 8. November 2003 abgeschlossenen Globalzession für Forderungen, die nach dem 31. Dezember 2003 entstanden sind, hat sie den zeitlichen Anwendungsbereich des § 13c UStG über den Wortlaut des § 27 Abs. 7 Satz 1 UStG hinaus und damit in unzulässiger Weise ausgedehnt.

Ende der Entscheidung

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