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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.09.2002
Aktenzeichen: XI R 64/99
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 10 Abs. 3 | |
FGO § 155 | |
EStG § 10 Abs. 3 |
Gründe:
I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammenveranlagte Ehegatten. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1989 unter Zulassung der Revision ab; die Entscheidung ist abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 505. Mit der Revision wenden sich die Kläger nach dem mehrfachen Erlass von Änderungsbescheiden gegen den Einkommensteuerbescheid 1989 vom 19. Juni 2000.
Soweit Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit --der Gewinn aus der Veräußerung eines betrieblich genutzten Wirtschaftsgutes-- streitig waren, hat der IV. Senat nach mündlicher Verhandlung durch Zwischenurteil vom 1. März 2001 IV R 90/99 (BFH/NV 2001, 904) abschließend über die Revision entschieden. Weiterhin streitig ist die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Streitjahr 1989. Auf Grund der mündlichen Verhandlung beschloss der IV. Senat außerdem, das Bundesministerium der Finanzen (BMF) aufzufordern, dem Verfahren beizutreten.
Da für die noch streitige Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Vorsorgeaufwendungen nach dem Geschäftsverteilungsplan 2002 (GVPl) --Teil A., XI. Senat, Nr. 2 Buchst. a-- der XI. Senat zuständig ist, wurde das Verfahren entsprechend Abschn. I Nr. 4 der Ergänzenden Regelungen zum GVPl an den XI. Senat abgegeben. Hier erhielt es das Az. XI R 64/99.
Die Kläger halten die Abgabe an den XI. Senat für unzulässig, weil der IV. Senat bereits in der Klagesache mündlich verhandelt und zudem den angeführten Beschluss gefällt habe.
II. Die Streitsache ist an den IV. Senat zurückzugeben. An dessen Zuständigkeit hat sich durch das Zwischenurteil nichts geändert.
Der Senat entscheidet in entsprechender Anwendung von § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) i.V.m. § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss in der Besetzung von fünf Richtern; § 10 Abs. 3 FGO steht dem nicht entgegen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Januar 1978 VII R 118/74, BFHE 124, 153, BStBl II 1978, 228, und vom 14. Februar 1978 VII R 91/77, BFHE 124, 309, BStBl II 1978, 312; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 10 Anm. 2, m.w.N.).
1. Die Zuständigkeit des IV. Senats ergab sich zunächst aus der Vorrangigkeit des Streitpunkts der Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Abschn. II Nr. 1 Buchst. b der Ergänzenden Regelungen zum GVPl) gegenüber dem der Sonderausgaben (Abschn. II Nr. 1 Buchst. g).
2. Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob die Zuständigkeit für den mit der Revision nun weiter verfolgten einzigen Streitpunkt des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen gemäß Abschn. II Nr. 1 Buchst. g der Ergänzenden Regelungen zum GVPl beim erkennenden Senat liegen könnte, weil der IV. Senat über die Rechtsfrage betreffend den Veräußerungsgewinn vorab durch Zwischenurteil (§ 99 Abs. 2 FGO) abschließend und den Rechtsweg beendend entschieden hat. Damit ist zwar der Streitpunkt der Einkünfte aus selbständiger Arbeit, der die vorrangige Zuständigkeit des IV. Senats gegenüber dem für Sonderausgaben zuständigen XI. Senat begründete, endgültig entfallen. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist aber unverändert die mit der Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO) angefochtene Steuerfestsetzung des Einkommensteuerbescheides 1989 und nicht die ihr zu Grunde liegenden einzelnen Besteuerungsgrundlagen (§ 157 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO 1977--).
Dass die Erledigung des Streitpunkts Einkünfte aus selbständiger Arbeit zumindest dann nicht zum Wegfall der Zuständigkeit des IV. Senats führt, wenn dieser bereits über die Revision mündlich verhandelt hat, ergibt sich zumindest aus einer entsprechenden Anwendung der Übergangsregelung in Abschn. IV Nr. 1 der Ergänzenden Regelungen zum GVPl. Diese ordnet für den Fall eines Zuständigkeitswechsels auf Grund der Änderung des GVPl zwar grundsätzlich an, dass das anhängige Verfahren auf den neu zuständig gewordenen Senat übergeht. Eine Änderung der Zuständigkeit tritt danach aber nicht mehr ein, wenn in der Sache bereits --wie hier-- eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Im Streitfall hat der IV. Senat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2001 sowohl das Zwischenurteil erlassen als auch beschlossen, das BMF zum Beitritt aufzufordern, das Verfahren aber erst danach --im März 2002-- an den erkennenden Senat abgegeben. Der IV. Senat kann auf Grund seiner vorrangigen Zuständigkeit nach Abschn. II Nr. 1 Buchst. b der Ergänzenden Regelungen zum GVPl weiterhin jederzeit auch mit Rechtsfragen des Sonderausgabenabzugs befasst werden (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter B. I. 3.). Die Voraussetzung für die in der Übergangsregelung in Abschn. IV Nr. 1 der Ergänzenden Regelungen zum GVPl vorgesehene Ausnahme für den Fall, dass der abgebende Senat die Zuständigkeit für den Rechtsbereich auf Grund der Änderung insgesamt verliert, ist damit gleichfalls nicht gegeben.
Auch auf eine entsprechende Anwendung von Abschn. I Nr. 4 der Ergänzenden Regelungen zum GVPl kann die Abgabe des Verfahrens nicht gestützt werden. Die Voraussetzung für die dort angeführte Abtrennung des Verfahrens --die Teilbarkeit des Streitgegenstandes-- ist nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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