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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.06.1999
Aktenzeichen: XI R 67/98
Rechtsgebiete: FGO, GKG


Vorschriften:

FGO § 5 Abs. 3 Satz 1
FGO § 6 Abs. 1
FGO § 79a Abs. 2
FGO § 76 Abs. 2
FGO § 62 Abs. 3
FGO § 126 Abs. 1
FGO § 124 Abs. 1
FGO § 62 Abs. 3 Satz 1
FGO § 79a Abs. 2 Satz 2
FGO § 55 Abs. 1
FGO § 55 Abs. 2
FGO § 135 Abs. 2
GKG § 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Namens der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhob Steuerberater X Klage wegen Einkommensteuer 1993. Er legte eine auf ihn lautende, von den Klägern unterschriebene, undatierte Vollmacht vor, die durch den handschriftlichen Zusatz "für Einkommensteuer/Lohnsteuerjahresausgleich 1986 bis 1995" ergänzt war.

Mit Beschluß vom 22. Juni 1998 wurde der Rechtsstreit gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Mit Gerichtsbescheid vom 1. Juli 1998 wies der Einzelrichter "im vorbereitenden Verfahren gemäß § 79a Abs. 2 (4) der Finanzgerichtsordnung" die Klage ohne mündliche Verhandlung als unzulässig ab, weil die eingereichte Vollmachtsurkunde die Vertretungsmacht nicht zweifelsfrei belege. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung der Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 19 Abs. 4 und 103 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie der §§ 76 Abs. 2 und 62 Abs. 3 FGO. Sie beantragen, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Finanzgericht (FG) zurückzuverweisen, außerdem, die Kosten des Revisionsverfahrens nach § 8 des Gerichtskostengesetzes (GKG) der Staatskasse aufzuerlegen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision ist unzulässig und daher durch Beschluß zu verwerfen (§ 126 Abs. 1, § 124 Abs. 1 FGO).

1. Die vorgelegte Vollmacht entspricht zwar den Anforderungen des § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO und berechtigt ihrem Wortlaut nach zur Einlegung von gerichtlichen Rechtsbehelfen, also auch von Revisionen. Aus dem Schweigen der Kläger auf das Anschreiben des FG kann weder gefolgert werden, die Vollmacht sei widerrufen worden, noch ergibt sich daraus ein solcher Widerruf. Auch ein etwaiger Verstoß der Kläger gegen ihre prozessualen Mitwirkungspflichten rechtfertigt es nicht, einen Widerruf der Vollmacht zu unterstellen. Ein Widerruf wäre dem Gericht zudem ausdrücklich anzuzeigen (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. April 1971 II 59/65, BFHE 101, 469, BStBl II 1971, 403).

2. Die Revision ist aber nicht statthaft, weil gegen den vorliegenden Gerichtsbescheid nach § 79a Abs. 2 Satz 2 FGO ausschließlich der Antrag auf mündliche Verhandlung gegeben ist. Der Gerichtsbescheid ist ausdrücklich "im vorbereitenden Verfahren gem. § 79a Abs. 2 (4) FGO" ergangen. Die Revision ist auch nicht dadurch statthaft geworden, daß das FG sie zugelassen und eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat. Weder kann eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung bewirken, daß ein nach dem Gesetz unstatthaftes Rechtsmittel als zulässig anzusehen ist, noch bindet den BFH als Revisionsgericht eine --wie im Streitfall-- offensichtlich gegen das Gesetz verstoßende Zulassung der Revision (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. November 1995 IX R 36/94, BFH/NV 1996, 347, m.w.N., und vom 29. Januar 1999 VI R 85/98, BFHE 187, 415, BStBl II 1999, 302).

3. Das Verfahren ist nach wie vor beim FG anhängig. Die Kläger können somit nach § 79a Abs. 2 Satz 2 FGO Antrag auf mündliche Verhandlung stellen. Die Frist zur Antragstellung ist aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nicht in Lauf gesetzt worden; § 55 Abs. 1 und Abs. 2 FGO sind entsprechend anwendbar (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, § 55 Anm. 8, 29).

4. Nach § 8 GKG werden für das Revisionsverfahren keine Gerichtskosten erhoben, da das FG die Revision zugelassen und eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat. Im übrigen haben die Kläger nach § 135 Abs. 2 FGO die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Ende der Entscheidung

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