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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.07.1999
Aktenzeichen: XI R 75/98
Rechtsgebiete: FGO, GKG
Vorschriften:
FGO § 79a Abs. 2 und 4 | |
FGO § 79a Abs. 2 Satz 2 | |
FGO § 135 Abs. 2 | |
GKG § 8 |
Gründe
Der Berichterstatter des 9. Senats des Finanzgerichts (FG) hat gemäß § 79a Abs. 2 und 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Gerichtsbescheid die Klage abgewiesen, da keine wirksame Prozeßvollmacht vorgelegt worden sei. Die Revision wurde zugelassen.
Mit der Revision beantragen die Kläger, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.
Das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.
Die Revision ist unzulässig. Zwar beruht die Unzulässigkeit nicht auf dem Fehlen einer wirksamen Prozeßvollmacht; die Revision ist aber nicht statthaft, da gemäß § 79a Abs. 2 Satz 2 FGO gegen den Gerichtsbescheid ausschließlich der Antrag auf mündliche Verhandlung gegeben ist. Die Revision ist auch nicht deshalb statthaft, weil sie der Einzelrichter zugelassen hat, da die Zulassung offensichtlich gesetzeswidrig ist. Wegen der Einzelheiten, insbesondere auch wegen der Fortsetzung des Verfahrens vor dem FG, wird auf den Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. Januar 1999 VI R 85/98 (BFHE 187, 415, BStBl II 1999, 302) Bezug genommen; der erkennende Senat schließt sich der Beurteilung des VI. Senats an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Von einer Erhebung der Gerichtskosten für das Revisionsverfahren wird gemäß § 8 des Gerichtskostengesetzes abgesehen (vgl. BFH-Beschluß in BFHE 187, 415, BStBl II 1999, 302, unter 4.).
Ende der Entscheidung
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