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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.06.1999
Aktenzeichen: XI R 76/98
Rechtsgebiete: FGO, GKG


Vorschriften:

FGO § 5 Abs. 3 Satz 1
FGO § 6 Abs. 1
FGO § 79a Abs. 2
FGO § 76 Abs. 2
FGO § 62 Abs. 3
FGO § 126 Abs. 1
FGO § 124 Abs. 1
FGO § 6
FGO § 55 Abs. 1 Satz 2
FGO § 135 Abs. 2
GKG § 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Steuerberater X erhob für den Kläger und Revisionskläger (Kläger) Klage wegen Einkommensteuer 1993.

Mit der Klageschrift legte X dem Finanzgericht (FG) eine undatierte, vom Kläger unterschriebene und X als Bevollmächtigten ausweisende Vollmacht vor. Das Vollmachtsformular enthält nach der Überschrift "Vollmacht" den handschriftlichen Zusatz "für Einkommensteuer/Lohnsteuerjahresausgleich 1986 bis 1995". Nach dem Text wird B u.a. bevollmächtigt, den Unterzeichner in seinen Steuer- und Buchführungsangelegenheiten vor allen Gerichten, Finanzämtern, Steuer- und sonstigen Behörden zu vertreten, gerichtliche und außergerichtliche Rechtsbehelfe einzulegen, sonstige verbindliche Erklärungen abzugeben und rechtsverbindliche Unterschrift zu leisten.

Das FG wies X mit Schreiben vom 17. März 1998 darauf hin, daß es Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vollmacht habe; es forderte X auf, eine neue, eindeutig auf das vorliegende Klageverfahren bezogene und mit einem zeitnahen Datum versehene Prozeßvollmacht vorzulegen. Mit Schreiben vom 25. März 1998 teilte das FG auch dem Kläger seine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vollmacht mit und führte u.a. aus: "Sollten Sie sich nicht innerhalb der unten genannten Frist äußern, wird das Gericht davon ausgehen, daß Sie nicht als Verfahrensbeteiligter angesehen werden wollen und daß Sie folglich X nicht bevollmächtigt und beauftragt haben, diese Klage in Ihrem Namen zu erheben. Die Folge wäre dann, daß die von X erhobene Klage mangels einer wirksamen Prozeßvollmacht unzulässig wäre." Weder X noch der Kläger reagierten auf die jeweiligen Schreiben.

Mit Beschluß vom 22. Juni 1998 hat der zuständige 9. Senat des FG den Rechtsstreit gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Einzelrichter wies mit Gerichtsbescheid vom 1. Juli 1998 "im vorbereitenden Verfahren gemäß § 79a Abs. 2 (4) der Finanzgerichtsordnung" ohne mündliche Verhandlung die Klage als unzulässig ab, da die vorgelegte Vollmacht die Vertretungsbefugnis des X nicht zweifelsfrei belege und ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu.

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung der Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 19 Abs. 4 und 103 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie der §§ 76 Abs. 2 und 62 Abs. 3 FGO.

Der Kläger beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen, außerdem, die Kosten des Revisionsverfahrens gemäß § 8 des Gerichtskostengesetzes (GKG) der Staatskasse aufzuerlegen.

II. Die Revision ist nicht statthaft. Sie ist als unzulässig zu verwerfen (§§ 126 Abs. 1, 124 Abs. 1 FGO).

1. Der Einzelrichter hat --obwohl ihm der Rechtsstreit nach § 6 FGO zur Entscheidung übertragen war-- den Gerichtsbescheid ausweislich des Rubrums als bestellter Berichterstatter "im vorbereitenden Verfahren gemäß § 79a Abs. 2 (4) FGO" erlassen. Dagegen ist nach § 79a Abs. 2 Satz 2 FGO nur der Antrag auf mündliche Verhandlung gegeben. Die Revision ist gegen eine solche Entscheidung nicht statthaft. Der Streitfall liegt insofern anders als der vom Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 8. März 1994 IX R 58/93 (BFHE 174, 107, BStBl II 1994, 571) entschiedene Fall, in dem der Berichterstatter erst nach mündlicher Verhandlung vor dem Senat entschieden hatte und der Gerichtsbescheid nicht zweifelsfrei erkennen ließ, auf welcher verfahrensrechtlichen Grundlage er ergangen war.

Die Revision ist auch nicht dadurch statthaft geworden, daß das FG die Revision zugelassen und eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat. Zwar ist der BFH grundsätzlich an die Entscheidung des FG zur Zulassung der Revision gebunden; etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Zulassung --wie im Streitfall-- offensichtlich gesetzeswidrig ist (vgl. BFH-Urteil vom 27. März 1991 VI R 51/88, BFHE 164, 75, BStBl II 1991, 575, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Anm. 45, m.w.N.).

2. Die Unzulässigkeit der Revision hat nicht die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung zur Folge, da das Verfahren noch beim FG anhängig ist. Der Kläger kann gegen den Gerichtsbescheid gemäß § 79a Abs. 2 Satz 2 FGO den Antrag auf mündliche Verhandlung noch stellen, weil wegen der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung die Frist für den Antrag auf mündliche Verhandlung nicht in Lauf gesetzt worden ist. § 55 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 FGO ist insoweit anwendbar (vgl. Gräber/Koch, a.a.O., § 55 Anm. 8, 29).

3. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, daß das FG zu Unrecht die vorgelegte Vollmacht als unwirksam angesehen und die Klage als unzulässig abgewiesen hat.

4. Der Senat sieht gemäß § 8 GKG von der Erhebung von Gerichtskosten für das Revisionsverfahren ab, weil das FG mit der Zulassung der Revision und der Erteilung einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung einen eindeutigen und offensichtlichen Verfahrensfehler begangen hat (vgl. BFH-Beschluß vom 31. Oktober 1996 VIII E 2/96, BFH/NV 1997, 522).

Im übrigen hat jedoch der Kläger gemäß § 135 Abs. 2 FGO die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. § 8 GKG enthält eine abschließende Regelung, die wegen ihres eindeutigen Wortlauts nicht auf außergerichtliche Kosten übertragen werden kann (BFH-Beschlüsse vom 8. März 1991 VI B 52/90, und vom 3. März 1982 II B 71/81, nicht veröffentlicht).

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