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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 17.01.2007
Aktenzeichen: XI R 8/04
(1)
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 |
Gründe:
I. In der Sache war die Behandlung von sog. Dividendenstichtagsgeschäften streitig. Der zwischenzeitlich verstorbene Kläger und Revisionsbeklagte (Erblasser) war Börsenmakler. Er kaufte im Jahr 1991 von der S-AG (AG) Aktien der J-Bank; am selben Tag veräußerte er der AG eine entsprechende Zahl neuer Aktien. Für das Streitjahr 1992 erklärte der Erblasser Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 13 597 DM, die der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) mit Bescheid vom 18. Februar 1994 gesondert feststellte. Mit Bescheid vom 7. März 1994 stellte das FA einen Verlust von 9 247 DM (11 422 DM lt. Bilanz 1992 vermindert um 2 175 DM nicht abziehbare Betriebsausgaben) fest, der nach einer Außenprüfung (unter Berücksichtigung eines Gewerbesteuererstattungsanspruchs in Höhe von 531 DM) auf 8 716 DM abgeändert wurde (Bescheid vom 1. Juli 1996). Den Einspruch gegen diesen Bescheid wies das FA als unbegründet zurück.
Das Finanzgericht gab insoweit der Klage statt und hob die Gewinnfeststellung für 1992 vom 1. Juli 1996 auf, so dass die Gewinnfeststellung vom 7. März 1994 wieder in Kraft trat.
Mit der Revision macht das FA geltend, dass die Verlustminderung um den Gewerbesteuererstattungsanspruch zu Recht erfolgt sei.
1. Der Gewerbesteuererstattungsanspruch für 1992 habe sich daraus ergeben, dass das FA die Gewinne wegen der Nichtberücksichtigung der Dividendenstichtagsgeschäfte in den Veranlagungszeiträumen 1990 und 1991 niedriger festgestellt habe, so dass für den Zeitraum 1992 noch ein Verlustabzug aus den Jahren bis 1989 verblieben sei, der den Gewerbeertrag 1992 gemindert habe.
2. Da der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 30. November 2005 I R 127/04, I R 88/05 (nicht veröffentlicht) die Klagen wegen gesonderter Gewinnfeststellung 1990 und 1991 als unzulässig abgewiesen habe, soweit sich diese auf die Erhöhung der festgestellten Gewinne gerichtet hätten, sei der Gewerbesteuererstattungsanspruch zu Recht berücksichtigt worden.
Das FA beantragt, das angefochtene Urteil (in Bezug auf den Feststellungszeitraum 1992) aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerinnen und Revisionsbeklagten (Erben) beantragen, die Revision zurückzuweisen.
II. Die Revision ist gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet; das angefochtene Urteil ist wegen gesonderter Feststellung des Gewinns 1992 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Das FA hat für den Feststellungszeitraum 1992 zu Recht einen Gewerbesteuererstattungsanspruch berücksichtigt. Dieser Anspruch ergibt sich daraus, dass in den Feststellungszeiträumen 1990 und 1991 geringere Einkünfte und Erträge festgestellt wurden, so dass in Bezug auf die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum 1992 noch ein Fehlbetrag aus früheren Jahren zur Verfügung stand und verrechnet werden konnte.
Die (geänderte) Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für den Erhebungszeitraum 1992 wurde nicht angefochten, so dass der darauf beruhende Gewerbesteuererstattungsanspruch bei der Gewinnfeststellung 1992 berücksichtigt werden konnte.
Ende der Entscheidung
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