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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 16.11.2000
Aktenzeichen: XI R 80/98
Rechtsgebiete: FGO, GKG
Vorschriften:
FGO § 62 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 143 Abs. 2 | |
GKG § 8 Abs. 1 Satz 1 |
Gründe
I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) haben durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage erhoben. Der Klageschrift war eine von den Klägern unterschriebene undatierte Vollmacht beigefügt, die durch den handschriftlichen Zusatz "für Einkommensteuer 1988 - 1994" ergänzt war. Wegen des Fehlens eines Datums und eines Bezugs zu dem konkreten Rechtsstreit und der Gefahr eines Missbrauchs der Formular-Vollmacht forderte das Finanzgericht (FG) den Prozessbevollmächtigten auf, eine neue Vollmacht vorzulegen. Der Prozessbevollmächtigte kam dieser Aufforderung nicht nach.
Das FG wies die Klage als unzulässig ab, weil keine wirksame Prozessvollmacht vorgelegt worden sei. Die eingereichte Vollmachtsurkunde sei nicht geeignet, die Vertretungsmacht zweifelsfrei nachzuweisen.
Mit der vom FG zugelassenen Revision rügen die Kläger Verletzung materiellen Rechts. Sie machen geltend, dass die eingereichte Prozessvollmacht den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entspreche.
Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Revision zu verwerfen.
II. 1. Die Revision ist zulässig; nach dem Inhalt der im Klageverfahren vorgelegten Vollmacht ist der Prozessbevollmächtigte zur Einlegung von Rechtsmitteln ermächtigt.
2. Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Gerichtsbescheids und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Entgegen der Auffassung des FG hat der Prozessbevollmächtigte seine Bevollmächtigung gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO ausreichend nachgewiesen. Der Bezug zum Klageverfahren wurde durch den ergänzenden handschriftlichen Zusatz und durch die Beilage zur Klageschrift hergestellt. Wegen der weiteren Begründung wird auf das Urteil des erkennenden Senats vom 15. Dezember 1999 XI R 84/98 (NV) Bezug genommen.
3. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Revisionsverfahren kann nicht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes abgesehen werden. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn das Gericht gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen hat und der Verstoß offen zutage tritt. Das ist hier nicht der Fall.
Ende der Entscheidung
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