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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.08.2001
Aktenzeichen: XI R 87/00
Rechtsgebiete: FGO, 2.FGOÄndG
Vorschriften:
FGO § 124 | |
FGO § 126 Abs. 1 | |
FGO a.F. § 116 Abs. 1 Nr. 5 | |
2.FGOÄndG Art. 4 |
Gründe:
I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) unterhielt Spielhallen. Im Jahr 1991 fand bei der Klägerin ebenso wie bei ihrem Ehemann eine Außenprüfung statt, die sich auf die Jahre 1984 bis 1988 erstreckte. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) verwarf die Buchführung als nicht ordnungsgemäß (insbesondere wegen Nichterstellung täglicher Kassenberichte und wegen ungeklärter Vermögenszuwächse) und nahm aufgrund des Ergebnisses der Außenprüfung Zuschätzungen vor. Im Ergebnis erhöhte das FA den Umsatz des Streitjahres um netto 23 392 DM; der Gewinn wurde entsprechend erhöht. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt; es hob die geänderten Bescheide über den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1988 und auf den 1. Januar 1989 auf und setzte den Gewerbesteuermessbetrag auf 5 794 DM herab. Die Zuschätzungen des FA seien dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden. Eine zeitnahe Kontrolle der Kassenführung sei nicht möglich gewesen. Die beanstandeten Kassenaufzeichnungen und auch die angeforderten Journale, Kassenkonten und Einnahmeursprungsaufzeichnungen seien dem Gericht nicht vorgelegt worden. Die Zuschätzungen lägen deutlich unterhalb des vom Senat als angemessen erachteten Sicherheitszuschlags von 10 %. Zutreffend habe das FA die aus den Spielhallen resultierenden Einkünfte allein der Klägerin zugerechnet.
Mit der Revision macht die Klägerin geltend: Die Entscheidung sei nicht mit Gründen versehen. Die Schätzung sei mit groben Fehlern behaftet. Die vorhandenen Ermittlungsmöglichkeiten seien ignoriert worden. Die Missachtung dieser Pflichten sei willkürlich. Das FG habe den gesamten Vortrag zu den Darlehen übergangen. Es sei nicht erkennbar, wie das FG zu der Auffassung komme, dass die Darlehen notwendiges Privatvermögen seien.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil und die angefochtenen Änderungsbescheide aufzuheben.
Das FA beantragt,
die Revision zu verwerfen.
II. 1. Die Zulässigkeit der Revision bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde; danach ist insoweit das bisherige Recht anzuwenden.
2. Die Revision ist unzulässig und gemäß § 124, § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zu verwerfen. Die Revision ist vom FG nicht zugelassen worden. Die von der Klägerin eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist durch Beschluss des erkennenden Senats vom heutigen Tag als unzulässig verworfen worden. Der Fall einer zulassungsfreien Revision ist nicht gegeben.
An dem Mangel fehlender Gründe i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO a.F. leidet eine Entscheidung dann, wenn sie nicht erkennen lässt, auf welchen Feststellungen, Erwägungen und Erkenntnissen sie beruht. Das ist der Fall, wenn entweder Gründe gänzlich fehlen oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen worden ist. Für eine Anwendung des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO a.F. nicht ausreichend ist es hingegen, wenn das FG auf einzelne Argumente der Beteiligten nicht eingegangen ist. Erst recht führt eine lediglich dem Inhalt nach unrichtige Begründung nicht zur zulassungsfreien Revision. Entscheidend ist, ob das angefochtene Urteil eine Überprüfung der maßgebenden Erwägungen des FG ermöglicht; ist das der Fall, dann liegt der Mangel des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO a.F. auch dann nicht vor, wenn diese Erwägungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht unrichtig sind (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. April 2000 I R 83/99, BFH/NV 2000, 1475).
Eine auf § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO a.F. gestützte Revision ist nur dann zulässig, wenn sich aus der Revisionsbegründung der behauptete Verfahrensmangel schlüssig ergibt. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Dem Vortrag der Klägerin, seine Richtigkeit unterstellt, lässt sich nicht entnehmen, dass maßgebliche rechtliche Erwägungen ganz oder teilweise fehlen. Die Einwände der Klägerin richten sich vielmehr gegen die Schätzungsbefugnis des FA und gegen die Höhe der Schätzungen. Zu beiden Komplexen hat das FG ausführlich Stellung genommen; das FG hat die Schätzungsbescheide dem Grund und der Höhe nach für rechtmäßig gehalten und damit deren Nichtigkeit verneint. Das FA habe zutreffend sowohl formelle als auch materielle Mängel der Buchführung aufgezeigt, die Zuschätzungen zu den erklärten Betriebsergebnissen unabhängig von den ungeklärten Darlehensverhältnissen gerechtfertigt hätten.
Im Übrigen wird auf den in der Parallelsache ergangenen Beschluss des X. Senats vom 7. Juni 2001 X R 63/00 (nicht veröffentlicht) hingewiesen.
Ende der Entscheidung
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