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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 12.04.2000
Aktenzeichen: XI R 96/96
(1)
Rechtsgebiete: AO 1977, EStG, FGO
Vorschriften:
AO 1977 § 174 | |
AO 1977 § 174 Abs. 3 | |
AO 1977 § 181 Abs. 1 | |
EStG § 18 Abs. 3 | |
EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1 | |
EStG § 16 Abs. 2 | |
FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2 | |
FGO § 90a | |
FGO § 121 | |
FGO § 143 Abs. 2 |
Gründe
A. Die Kläger, Revisionsbeklagten und Revisionskläger (Kläger) sind miteinander verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger führte bis zum 31. März 1989 eine Einzelpraxis als Internist. Zum 1. April 1989 gründete er zusammen mit Herrn Dr. W eine Gemeinschaftspraxis. Der Kläger brachte die ihm gehörenden Gegenstände der Einzelpraxis in die Gemeinschaftspraxis ein. W zahlte dem Kläger entsprechend der Vereinbarung lt. § 8 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags 150 000 DM als Gegenleistung für die eingebrachten Gegenstände und die Hälfte des ideellen Praxiswerts. In dem Feststellungsbescheid vom 1. Juni 1993 rechnete der Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) dem Kläger einen Gewinnanteil von 168 934 DM zu. Die Feststellungen des Feststellungsbescheides vom 1. Juni 1993 wurden im Einkommensteuerbescheid vom 16. Juni 1993 berücksichtigt. Auf Einspruch wurde der Feststellungsbescheid durch den Feststellungsbescheid vom 7. Juni 1994 geändert; es wurde dem Kläger nur noch ein Gewinnanteil von 18 934 DM zugerechnet. Unter dem 23. Juni 1994 erging ein nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 174 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderter Einkommensteuerbescheid. Der Anteil am laufenden Gewinn der Gemeinschaftspraxis wurde mit 18 934 DM angesetzt. Die Ausgleichszahlung von 150 000 DM wurde als laufender Gewinn der Einzelpraxis behandelt.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt; das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 342 veröffentlicht. Der Einkommensteuerbescheid habe gemäß § 174 Abs. 3 AO 1977 geändert werden dürfen. Jedoch müsse der Gewinn in Höhe von 150 000 DM aus der hälftigen Übertragung der Einzelpraxis gemäß § 18 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG ermäßigt besteuert werden.
Gegen die Entscheidung hat das FA Revision eingelegt. Die Kläger haben sich der Revision angeschlossen.
Das FA beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie die Anschlussrevision der Kläger zurückzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Revision des FA zurückzuweisen und im Wege der Anschlussrevision das angefochtene Urteil aufzuheben und unter Änderung des Einkommensteuerbescheides vom 23. Juni 1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. September 1995 die Einkommensteuer auf 74 870 DM herabzusetzen.
Der XI. Senat hat mit Beschluss vom 22. April 1998 XI R 96/96 (BFHE 185, 486, BStBl II 1998, 475) dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die Frage vorgelegt, ob die entgeltliche Aufnahme eines Sozius in eine Einzelpraxis als Veräußerung i.S. des § 18 Abs. 3 EStG zu beurteilen ist. Der Große Senat hat mit Beschluss vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98 (BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123) entschieden, dass die entgeltliche Aufnahme eines Sozius nicht als steuerbegünstigte Veräußerung zu beurteilen sei.
B. I. Die Revision des FA ist begründet; sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.
1. Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass gemäß § 18 Abs. 3, § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG auf den entstandenen Veräußerungsgewinn der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist; wegen der Begründung nimmt der Senat auf die Entscheidung des Großen Senats in BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123 Bezug.
2. Darüber hinaus hat das FG den Veräußerungsgewinn nicht zutreffend berechnet und allein den Bruttobetrag der Zuzahlung der Besteuerung zugrunde gelegt. Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 EStG i.V.m. § 16 Abs. 2 EStG ist aber der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten um den Wert des (veräußerten) Anteils am Betriebsvermögen zu mindern (vgl. BFH-Urteil vom 8. Dezember 1994 IV R 82/92, BFHE 176, 392, BStBl II 1995, 599). Dieser Beurteilung kann nicht das BFH-Urteil vom 5. April 1984 IV R 88/80 (BFHE 141, 27, BStBl II 1984, 518) entgegengehalten werden, da in dieser Entscheidung ein Veräußerungstatbestand i.S. der § 16 und § 18 Abs. 3 EStG gerade verneint wurde.
Zur Höhe des Betriebsvermögens hat das FG keine Feststellungen getroffen. Die Sache ist daher an das FG zurückzuverweisen.
II. Die Anschlussrevision der Kläger ist gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO begründet.
1. Zwar war das FA gemäß § 174 Abs. 3 AO 1977 berechtigt, den Einkommensteuerbescheid vom 23. Juni 1994 zu erlassen. Der Veräußerungsgewinn ist in dem Einkommensteuerbescheid zunächst erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden, dass er in dem Feststellungsbescheid, der ein "anderer Steuerbescheid" i.S. des § 174 Abs. 3 AO 1977 ist (vgl. BFH-Urteil vom 13. November 1996 XI R 61/96, BFHE 181, 408, BStBl II 1997, 170 zum Fall des § 174 Abs. 2 AO 1977), zu berücksichtigen sei. Diese Annahme hat sich als unrichtig herausgestellt, so dass der Einkommensteuerbescheid vom 16. Juni 1993 auch insoweit geändert werden durfte. Die Feststellungsfrist war zum Zeitpunkt des Ergehens des Einkommensteuerbescheides vom 23. Juni 1994 gemäß § 169 Abs. 2 Nr. 2, § 170 Abs. 2 Nr. 1, § 181 Abs. 1 AO 1977 noch nicht abgelaufen.
2. Allerdings kann das angefochtene Urteil aus den unter I. 2. dargelegten Gründen keinen Bestand haben.
III. Der Senat erkennt gemäß §§ 90a, 121 FGO durch Gerichtsbescheid; die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
Ende der Entscheidung
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