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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.12.2005
Aktenzeichen: XI S 10/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 3 | |
FGO § 69 Abs. 4 Satz 1 | |
FGO § 69 Abs. 4 Satz 2 |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Antragstellers (Antragsteller) gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 als unbegründet abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers wegen Nichtzulassung der Revision hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage als unzulässig verworfen.
Gleichzeitig mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Antragsteller beim Senat die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Einkommensteuerbescheids 1994 beantragt.
Während des Klageverfahrens beim FG hatte der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1994 entsprechend dem Klagebegehren in Höhe von ... DM bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des FG-Urteils ausgesetzt.
II. Der beim Senat gestellte Antrag auf AdV ist unzulässig.
Ein Antrag auf AdV nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist gemäß § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO nur zulässig, wenn die Behörde einen entsprechenden Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Es handelt sich insoweit um eine Zugangsvoraussetzung, die vor der Antragstellung bei Gericht erfüllt sein muss. Sie gilt auch für Anträge auf AdV beim Bundesfinanzhof --BFH-- (vgl. BFH-Beschluss vom 3. September 1996 XI S 32/96, BFH/NV 1997, 56).
Im Streitfall fehlt es an der Voraussetzung der vorherigen Ablehnung des Antrags durch das FA. Der Ablauf der AdV nach Ergehen des finanzgerichtlichen Urteils ist keine Ablehnung der AdV i.S. des § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 24. August 2000 VIII S 2/00, BFH/NV 2001, 317, m.w.N.). Ein Ausnahmetatbestand i.S. von § 69 Abs. 4 Satz 2 FGO ist nicht gegeben.
Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, so können die die AdV begründenden "ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts" oder eine "unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte" (§ 69 Abs. 2 Satz 2 FGO) nicht mehr bestehen (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 18. März 1991 VIII S 2/91, BFH/NV 1991, 829).
Ende der Entscheidung
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