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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.08.2005
Aktenzeichen: XI S 11/05 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 142 | |
ZPO § 114 | |
ZPO § 117 Abs. 2 |
Gründe:
I. Die Antragsteller haben gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000, in dem der Beklagte (das Finanzamt --FA--) die Einkünfte des Antragstellers auf 30 000 DM geschätzt und die Einkommensteuer mit 0 DM festgesetzt hatte, Einspruch eingelegt und Klage erhoben. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Antragstellers mangels Beschwer als unzulässig verworfen. Das Urteil ist dem Antragsteller am 25. Mai 2005 zugestellt worden.
Gegen die Entscheidung des FG beabsichtigen die Antragsteller Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision einzulegen und beantragen mit beim Bundesfinanzhof (BFH) am 13. Juni 2005 eingegangenen Schreiben die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für dieses Verfahren.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2005 hat die Geschäftsstelle des erkennenden Senats die Antragsteller darauf hingewiesen, dass die bislang fehlende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist (hier: 27. Juni 2005) dem Gericht vorzulegen ist. Der Vordruck mit der entsprechenden Erklärung ist beim BFH am 5. Juli 2005 eingegangen.
II. Der Antrag ist abzulehnen.
Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem Antrag auf Bewilligung von PKH sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO). Die Erklärung ist auf dem durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl I, 3001) eingeführten amtlichen Vordruck abzugeben (§ 117 Abs. 3 und 4 ZPO).
Im Streitfall bietet die Rechtsverfolgung der Antragstellerin schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil das Urteil, gegen das Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden soll, gar nicht ihr gegenüber, sondern nur gegenüber dem Antragsteller ergangen ist.
Die Rechtsverfolgung des Antragstellers hat keine Aussicht auf Erfolg, weil die von ihm beabsichtigte Beschwerde, auch wenn sie von einem vor dem BFH vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten eingelegt würde, wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig zurückzuweisen wäre. Denn der Antragsteller hat innerhalb der Beschwerdefrist nur den Antrag auf PKH gestellt; die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er hingegen erst nach dem Ablauf dieser Frist eingereicht.
Zwar kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) in Betracht, wenn ein Beteiligter wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, das Rechtsmittel durch einen befugten Vertreter beim BFH fristgerecht einzulegen. Dies setzt aber voraus, dass der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittelfrist alles Zumutbare tut, um das in seiner Mittellosigkeit bestehende Hindernis zu beheben. Das bedeutet, dass er bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist alle Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH zur Einlegung des Rechtsmittels schaffen muss. Dazu gehört, dass ein Antragsteller innerhalb dieser Frist das Gesuch um PKH und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 117 Abs. 2 bis 4 ZPO) einreicht, sofern er nicht auch hieran wiederum ohne sein Verschulden gehindert ist. Nur wenn das Rechtsmittel durch eine postulationsfähige Person fristgerecht eingelegt (und begründet) ist, ist es für die Bewilligung von PKH nicht hinderlich, dass die Erklärung gemäß § 117 Abs. 2 ZPO nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nachgereicht wird (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 11. Dezember 1985 I B 44/85, BFH/NV 1986, 557, m.w.N.).
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und damit für eine mögliche Wiedereinsetzung wegen der versäumten Beschwerdefrist sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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