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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.11.1998
Aktenzeichen: XI S 11/98
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Gründe
Der Senat hat die Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) gegen den Beschluß des Finanzgerichts als unzulässig verworfen. Gegen den Senatsbeschluß wendet sich der Antragsteller mit seiner Gegenvorstellung. Darin beantragt er, den Beschluß aufzuheben, weil mit diesem gegen verschiedene Verfassungsgrundsätze verstoßen worden sei.
Die Gegenvorstellung ist unzulässig.
Eine Gegenvorstellung gegen Gerichtsentscheidungen ist nur in den Fällen statthaft, in denen das Gericht zur Änderung seiner Entscheidung befugt ist. Das ist hier nicht der Fall.
Der Beschluß, mit dem der Senat die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen hat, ist zu mindest formell rechtskräftig. Die Rechtskraft bindet nicht nur die Beteiligten, sondern auch das Gericht. Der Beschluß ist deshalb weder abänderbar noch aufhebbar (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Mai 1996 V B 85/95, BFH/NV 1996, 628).
Die Voraussetzungen unter denen eine Abänderung des Beschlusses allenfalls möglich wäre --Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 des Grundgesetzes --GG--) oder Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG)-- liegen offensichtlich nicht vor.
Darüber hinaus ist die Gegenvorstellung auch deshalb unzulässig, weil der Antragsteller sie persönlich eingelegt hat. Der Vertretungszwang des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs gilt auch für Gegenvorstellungen gegen auf Beschwerde hin ergangene Beschlüsse des BFH (vgl. Beschluß vom 28. Juli 1997 XI S 22, 23/97, BFH/NV 1998, 63).
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Dezember 1994 X B 124/93, BFH/NV 1995, 534).
Ende der Entscheidung
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