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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.11.1999
Aktenzeichen: XI S 11/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 135 Abs. 2
FGO § 56 Abs. 1
FGO § 135
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Senat wertete das als Einspruch und Widerspruch bezeichnete Schreiben des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) vom 11. Februar 1999 als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG) und verwarf sie mit Beschluß vom 25. Juni 1999 XI B 59/99 als unzulässig, weil sich der Kläger nicht --wie in Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) vorgeschrieben-- von einem Angehörigen der dort genannten Personengruppen hatte vertreten lassen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Kläger auferlegt worden.

Mit Schreiben vom 24. September 1999 beantragte der Kläger vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und trug vor, der Beschluß des Senats sei zurückzuweisen und die Kosten des Verfahrens dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) aufzuerlegen.

II. Der Senat wertet das Schreiben des Klägers als Gegenvorstellung gegen den Beschluß des Senats, die Nichtzulassungsbeschwerde zu verwerfen.

1. Die Gegenvorstellung des Klägers stellt kein Rechtsmittel dar --ein solches ist gegen den Beschluß eines obersten Bundesgerichtes nicht mehr gegeben--, sondern eine Petition, die zu überprüfen und zu bescheiden ist (vgl. Senats-Beschluß vom 9. Mai 1996 XI S 16-23/96, BFH/NV 1996, 774, unter 1., m.w.N.). Auch als Anregung an das Gericht, seine Entscheidung zu überprüfen und ggf. zu ändern, ist die Gegenvorstellung jedoch unzulässig, weil der Beschluß des Senats materiell rechtskräftig geworden und daher weder abänder- noch aufhebbar ist (Anschluß an Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Februar 1995 IV R 88/93, IV B 44/94, BFH/NV 1995, 901, m.w.N.). Die Rechtskraft bindet nicht nur die Beteiligten, sondern auch das Gericht. Allenfalls bei Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 des Grundgesetzes --GG--) oder Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) --beides liegt offensichtlich nicht vor-- könnte eine Abänderbarkeit materiell rechtskräftiger Beschlüsse in Betracht kommen (Senats-Beschluß vom 1. August 1996 XI S 35-42/96, BFH/NV 1997, 132).

2. Die persönlich erhobene Gegenvorstellung ist ferner unwirksam, weil sich der Kläger nicht entsprechend Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG von einem Angehörigen der dort genannten Berufsgruppen hat vertreten lassen; der Vertretungszwang gilt auch für Gegenvorstellungen, die sich gegen Entscheidungen wenden, die in Verfahren ergangen sind, für die Vertretungszwang besteht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. November 1993 XI B 14/93, BFH/NV 1994, 255, und vom 13. Januar 1997 IX S 6/96, BFH/NV 1997, 305). Auf das Erfordernis einer solchen Vertretung war der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des FG sowie im Anschreiben des FG vom 16. Februar 1999 ausdrücklich hingewiesen worden. Nach § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) waren die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht; wer eine Rechtsmittelbelehrung unbeachtet läßt und deshalb entgegen dem für Verfahren vor dem BFH bestehenden Vertretungszwang gleichwohl persönlich eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegt, handelt nicht aus unverschuldeter Unkenntnis (§ 56 Abs. 1 FGO).

3. Eine Kostenentscheidung ist hinsichtlich der Gegenvorstellung mangels einer gesetzlichen Regelung nicht zu treffen; § 135 FGO betrifft nur Rechtsmittelverfahren (BFH-Beschluß vom 27. Dezember 1994 X B 124/93, BFH/NV 1995, 534, und in BFH/NV 1996, 774). Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellt kein Rechtsmittel dar.

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