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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.09.2003
Aktenzeichen: XI S 12/03
Rechtsgebiete: EStG, GG
Vorschriften:
EStG § 10b Abs. 4 Satz 1 | |
GG Art. 103 Abs. 1 |
Gründe:
1. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Die (erwartete) Zahlung des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Kläger) an den Golfclub sei weder unentgeltlich noch freiwillig geleistet worden und somit keine Spende. Da er beides gewusst habe, genieße er keinen Vertrauensschutz i.S. des § 10b Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Der Senat hat durch Beschluss vom 29. Januar 2003 die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG als unbegründet zurückgewiesen. Soweit eine Abweichung von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. August 1997 I R 19/96 (BFHE 183, 371, BStBl II 1997, 794), das sich mit der Frage befasse, wann ein faktischer Zahlungszwang vorliege, gegeben sein sollte, sei diese Abweichung für das angefochtene Urteil nicht tragend, weil das FG seine Entscheidung auch darauf gestützt habe, dass die Zahlung eine entgeltliche Gegenleistung für die Aufnahme in den Verein gewesen sei. Diese Begründung würde für sich schon ausreichen, die Spendeneigenschaft der Zahlung zu verneinen. Der Kläger habe dagegen und auch gegen die Ausführungen des FG, er habe von dem Entgeltcharakter seiner Zahlungen gewusst, keine Rügen vorgetragen.
Dagegen richtet sich der Kläger mit seiner Gegenvorstellung. Der Senat habe sein Recht auf rechtliches Gehör und auf den gesetzlichen Richter verletzt.
2. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.
Gegen den Beschluss des Senats ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Eine Gegenvorstellung, mit der die Aufhebung einer rechtskräftigen Entscheidung begehrt wird, ist nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen wie der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Rechts auf den gesetzlichen Richter oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (BFH, Beschluss vom 20. März 2003 IX S 1/03, BFH/NV 2003, 937).
a) Soweit das Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- (Beschluss vom 8. Juli 1986 2 BvR 152/83, BVerfGE 73, 322) und die obersten Gerichtshöfe des Bundes (vgl. im Einzelnen Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., Vor § 115 Rz. 26 f.) eine Abänderung formell rechtskräftiger Entscheidungen aufgrund einer Gegenvorstellung ausnahmsweise für zulässig halten, geschieht dies im Falle der Rüge einer Beeinträchtigung rechtlichen Gehörs nur, wenn die Entscheidung offenkundig auf der Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) beruht (z.B. BFH, Beschluss vom 14. März 1997 V S 3, 4/97, BFH/NV 1997, 887). Diese Voraussetzung einer Gegenvorstellung muss substantiiert dargetan werden (BFH, Beschluss vom 10. Januar 1995 VII R 85/93 und VII B 226/93, BFH/NV 1995, 804, m.w.N.). Hieran fehlt es im Streitfall.
Der Kläger macht als Verstoß geltend, der Senat sei auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags des Klägers nicht eingegangen, er habe verkannt, dass nach der Entscheidung des I. Senats eine Leistung dann freiwillig und unentgeltlich sei, wenn es sich nicht um eine Aufnahmespende handele. Die Anforderungen für beide Voraussetzungen seien deckungsgleich, eine freiwillige Leistung sei immer auch unentgeltlich. Das FG habe seine Entscheidung nur mit der Annahme einer Aufnahmespende und daher auch nicht kumulativ begründet. Der Kläger wendet sich damit gegen die rechtliche Beurteilung des FG-Urteils und seines Schriftsatzes durch den Senat; eine andere Rechtsauffassung begründet aber nicht die Verletzung rechtlichen Gehörs. Im Übrigen hatte sich der Kläger zur Frage der Entgeltlichkeit und seines Kenntnisstandes nicht eigens geäußert, obwohl er selbst einräumt, das FG habe die Entgeltlichkeit bejaht und die --seiner Ansicht nach unbegründete-- Schlussfolgerung gezogen, er habe dies gewusst.
b) Fehl geht ferner die Rüge des Klägers, ihm sei der gesetzliche Richter verwehrt worden, indem durch die Zurückweisung der von drei Richtern entschiedenen Nichtzulassungsbeschwerde eine mit fünf Richtern zu treffende Sachentscheidung im Rahmen des Revisionsverfahrens verhindert worden sei. Zu entscheiden war allein über die Beschwerde und dies durch Beschluss außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern (§ 116 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung). Ob die Zurückweisung zu Recht oder nicht erfolgte, ist hierfür unmaßgeblich; auch eine Zulassung hätte in dieser Besetzung erfolgen müssen.
c) Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (vgl. BFH, Beschluss vom 19. August 1998 X B 84/98, BFH/NV 1999, 210).
Ende der Entscheidung
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