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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.05.2007
Aktenzeichen: XI S 12/07 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 2 Satz 1
FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 114 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Der Senat legt das Rechtsschutzbegehren des Klägers und Antragstellers (Antragsteller) zu seinen Gunsten nur als Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde aus. Denn eine vom Antragsteller persönlich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wäre wegen des für Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) geltenden Vertretungszwangs (§ 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO--) unzulässig. Für den beim BFH als Prozessgericht zu stellenden Antrag auf PKH besteht hingegen kein Vertretungszwang (§ 155 FGO i.V.m. § 78 Abs. 5, § 117 Abs. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--; BFH-Beschluss vom 22. Februar 2005 III S 17/04 (PKH), BFH/NV 2005, 1124).

2. Gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Dem beim Prozessgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 ZPO). Hierbei muss sich die Partei der für die Erklärung eingeführten Formulare bedienen (§ 117 Abs. 4 ZPO).

a) Das beabsichtigte Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision hat keine Aussicht auf Erfolg.

Zwar ist das beabsichtigte Beschwerdeverfahren nicht bereits deshalb aussichtslos, weil die Beschwerde nicht innerhalb der Frist des § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO durch eine zur Vertretung vor dem BFH berechtigte Person (§ 62a FGO) erhoben worden ist. Denn einem Beteiligten, der wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, eine vertretungsberechtigte Person mit der Einlegung der Beschwerde zu beauftragen, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

Eine Wiedereinsetzung setzt jedoch voraus, dass der Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten. Hiervon kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur ausgegangen werden, wenn der Beschwerdeführer innerhalb der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH alles ihm Zumutbare getan hat, um das in seiner Mittellosigkeit bestehende Hindernis zu beheben. Er muss daher bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde schaffen. Dazu gehört, dass er innerhalb der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH den Antrag auf PKH stellt und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgeschriebenen Formblatt beifügt (z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. April 2004 VII S 9/04, BFH/NV 2004, 1288, und vom 28. September 2005 X S 15/05 (PKH), BFH/NV 2005, 2249, jeweils m.w.N.; vgl. auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Februar 2000 2 BvR 106/00, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2000, 1409).

Einem Antragsteller ist es auch zumutbar, sich über diese formalen Erfordernisse ggf. beim BFH zu erkundigen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2249, m.w.N.).

b) Die Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ist am 10. April 2007 abgelaufen. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Antragsteller bis heute nicht vorgelegt. Für das Klageverfahren hatte er beim Finanzgericht (FG) PKH beantragt und eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Er hätte deshalb zumindest nachfragen können und müssen, ob die beim FG abgegebene Erklärung vom 22. August 2005 für das von ihm beabsichtigte Beschwerdeverfahren vor dem BFH ausreichend ist. Für das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich ein eigener Vordruck beizufügen. Eine Bezugnahme auf die beim FG vorgelegte Erklärung ist allerdings ausreichend, wenn der Antragsteller innerhalb der Rechtsmittelfrist versichert, dass die Verhältnisse unverändert geblieben sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 1. März 1995 X B 341/94, BFH/NV 1995, 1008, m.w.N.). Dies ist nicht geschehen.

Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller ohne sein Verschulden gehindert war, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgeschriebenen Formblatt rechtzeitig einzureichen (§ 56 FGO), sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 1 Satz 1 Nr. 3, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis).

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