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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.12.2008
Aktenzeichen: XI S 12/08 (PKH)
Rechtsgebiete: UStG 1999 i.d.F. von 2003, ZPO, PKHB 2008, SGB XII
Vorschriften:
UStG 1999 i.d.F. von 2003 § 27 Abs. 5 | |
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. b | |
PKHB 2008 Nr. 2 | |
SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 3 |
Gründe:
1.
Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
a)
Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung für seinen Eintritt eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. Insgesamt dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht überspannt werden. Die Erfolgsaussichten sind in der Regel dann als hinreichend anzusehen, wenn die Gründe für und gegen einen Erfolg als gleichwertig zu bewerten sind; eine abschließende Prüfung darf bei der Abwägung nicht vorgenommen werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30. Juli 2004 XI S 20/03 (PKH), BFH/NV 2005, 216, m.w.N.).
Aufgrund des nicht eindeutigen Wortlauts von § 27 Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes 1999 in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I 2003, 2645) ist vorliegend ein Erfolg der Rechtsverfolgung in der Hauptsache nicht auszuschließen, zumal eine höchstrichterliche Entscheidung zur Streitfrage noch nicht existiert.
b)
Nach den vom Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Antragsteller) vorgelegten Unterlagen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse liegen die persönlichen Voraussetzungen zur Gewährung von PKH vor. Die PKH ist gegen Ratenzahlung in Höhe von 60 EUR zu gewähren.
Der Antragsteller verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 1 419,83 EUR. Hiervon sind abzuziehen der Freibetrag für Erwerbstätige in Höhe von 176 EUR (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b ZPO i.V.m. Nr. 1 der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2008 --PKHB 2008--, BGBl. I 2008, 1025) und der Unterhaltsfreibetrag für den Antragsteller in Höhe von 386 EUR (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO i.V.m. Nr. 2 PKHB 2008).
Die Kosten für Heizung und Unterkunft sind in Höhe von insgesamt 370,67 EUR anzusetzen. Neben Darlehenskosten in Höhe von 138 EUR und Heizungskosten von 160 EUR sind die übrigen Nebenkosten in Höhe von 72,67 EUR zu berücksichtigen. Die Kosten für Strom und Wasser in Höhe von 22,33 EUR (9 EUR Stromabschlag, 1/3 von 40 EUR Wasserabschlag pro Quartal) sind nicht einzubeziehen (vgl. dazu Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Januar 2008 VIII ZB 18/06, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2008, 768, m.w.N.). Nachdem der Antragsteller trotz schriftlicher Aufforderung den Darlehensvertrag der X-Bank über einen Privatkredit in Höhe von 20 000 EUR nicht vorgelegt und auch anderweitig nicht nachgewiesen hat, dass er hierfür derzeit Raten in der angegebenen Höhe zahlt, waren die geltend gemachten Darlehensraten in Höhe von 383 EUR bei dem einzusetzenden Einkommen nicht zu berücksichtigen.
Ferner sind die Kosten für die Unfallversicherung in Höhe von 34,27 EUR (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. a ZPO i.V.m. § 82 Abs. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch --SGB XII--) und die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben in Höhe von 275 EUR (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. a ZPO i.V.m. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII) abzuziehen. Aus der sich danach ergebenden Differenz in Höhe von 177,89 EUR resultiert die nach § 115 Abs. 2 ZPO festgesetzte monatliche Rate.
2.
Dem Antragsteller war gemäß § 142 Abs. 2 FGO ein Prozessvertreter beizuordnen, da er sich in dem Revisionsverfahren gemäß § 62 Abs. 4 FGO nicht selbst vertreten kann.
3.
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 1 Nr. 3, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis).
Ende der Entscheidung
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