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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.11.1998
Aktenzeichen: XI S 12/98
Rechtsgebiete: BFHEntlG


Vorschriften:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Senat hat mit Beschluß vom 18. August 1998 die Revision der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) vom 10. Juni 1998 gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) als unzulässig verworfen, da die Klägerin nicht ordnungsgemäß durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) aufgeführten Berufsgruppen vertreten war.

Mit der "Beschwerde" macht die Klägerin geltend, daß das Verfahren mit einer "völlig überzogenen Eile" betrieben worden sei und daß es ihr nicht möglich gewesen sei, ihr rechtliches Gehör auszuüben. Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 1998 hat die Klägerin die Revision zurückgezogen.

Gegen den Beschluß vom 18. August 1998 ist kein Rechtsmittel gegeben. Daher wertet der Senat die "Beschwerde" als Gegenvorstellung gegen diesen Beschluß.

Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Der Beschluß ist rechtskräftig geworden und daher weder abänder- noch aufhebbar (ständige Rechtsprechung; vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Juli 1991 IV B 148/90, BFH/NV 1992, 48, m.w.N.; vom 28. Juli 1997 IX S 22, 23/97, BFH/NV 1998, 63; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., vor § 115 Rz. 26, § 126 Rz. 4). Auch die Rücknahme der Revision ist daher wirkungslos.

Die Voraussetzungen, unter denen eine Abänderung des Beschlusses allenfalls möglich wäre --Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 des Grundgesetzes --GG--) oder Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG)-- liegen nicht vor. Zu Unrecht rügt die Klägerin "eine völlig überzogene Eile". Nachdem die Revision nicht während der Revisionsfrist durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen eingelegt worden war, konnte die Revision nicht mehr zum Erfolg führen. Der Senat hatte keine Veranlassung, die Bearbeitung der Sache zurückzustellen.

Im übrigen gilt der Vertretungszwang des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG auch für Gegenvorstellungen gegen auf Beschwerde hin ergangene Beschlüsse des BFH, so daß auch bereits aus diesem Grund eine Sachentscheidung nicht in Betracht kommt (BFH-Beschluß in BFH/NV 1998, 63).

Ende der Entscheidung

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