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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.02.2001
Aktenzeichen: XI S 12/99
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 3 | |
FGO § 69 Abs. 2 Satz 3 | |
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 | |
EStG § 18 |
Gründe:
Der Antragsteller betrieb in den Streitjahren eine hypnosetherapeutische Praxis, die er am 1. September 1982 als Gewerbe angemeldet hatte.
Der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) erließ für die Streitjahre 1984 bis 1987 Gewerbesteuermessbescheide. Im Einspruchsverfahren gegen diese Bescheide machte der Antragsteller geltend, er sei freiberuflich tätig, weil der Beruf des Hypnotiseurs den Berufen des Arztes, Neurologen, Heilpraktikers und Psychotherapeuten ähnlich sei. Im Klageverfahren vertrat er die Auffassung, er sei unterrichtend und erzieherisch tätig. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Der erkennende Senat hat die Revision mit Urteil vom heutigen Tage XI R 38/98 (DStRE 2000, 522) als unbegründet zurückgewiesen.
Im vorliegenden Verfahren beantragt der Antragsteller, "die Vollziehung der Gewerbesteuermessbetragsbescheide 1984 bis 1986 jeweils vom 12.07.1989 und des Gewerbesteuermessbetragsbescheides 1987 vom 9.04.1990 mit der Maßgabe auszusetzen, daß die Aussetzung der Folgebescheide Gewerbesteuerbescheide der Gemeinde ... 1984 bis 1986 vom 12.07.1989 und Gewerbesteuerbescheid 1987 vom 9.04.1990 ohne Sicherheitsleistung erfolgt".
Das FA beantragt, den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurückzuweisen.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann keine Erfolg haben.
Gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache einen Steuerbescheid von der Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Gemäß § 69 Abs. 2 Satz 3 FGO kann die Aussetzung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vor, wenn --bei summarischer Betrachtung-- neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (weitere Nachweise bei Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 69 Rdnr. 77).
An der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gewerbesteuermessbescheide bestehen keine ernstliche Zweifel.
Der Antragsteller hat in den Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Seine Tätigkeit als Hypnosetherapeut kann auch bei der in diesem Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht als freiberuflich i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) angesehen werden. Denn er war weder unterrichtend oder erzieherisch tätig, noch war seine Tätigkeit der eines der in § 18 EStG genannten Katalogberufe ähnlich. Hinsichtlich der weiteren Begründung verweist der Senat auf die Gründe seines Urteils vom gleichen Tage im Hauptsacheverfahren XI R 38/98 (DStRE 2000, 522).
Ende der Entscheidung
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