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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.02.2001
Aktenzeichen: XI S 13/00
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 114
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Antragsteller war als Diplom-Kaufmann selbständig gewerblich tätig. Das Finanzamt (FA) setzte die Einkommensteuer für die Jahre 1988 bis 1996 jeweils auf 0 DM fest; die Bescheide sind bestandskräftig. Ferner setzte das FA mit Bescheid vom 4. August 1999 die Einkommensteuer für 1998 und mit Bescheid vom 9. September 1999 die Einkommensteuer für 1997 auf jeweils 0 DM fest.

Mit seiner Klage begehrte der Antragsteller die Berücksichtigung des Existenzminimums in den Einkommensteuerbescheiden für 1988 bis 1998 in der Weise, dass von seinen jeweiligen Einkünften das Existenzminimum mit der Folge abgezogen werde, dass dadurch Verlustvorträge entstehen oder sich erhöhen.

Das Finanzgericht (FG) lehnte die Klage als unzulässig ab, weil der Antragsteller durch die Steuerfestsetzung auf 0 DM nicht beschwert sei; von einer Besteuerung des Existenzminimums könne keine Rede sein. Die Höhe der Verlustvorträge hätte der Antragsteller zudem in einem anderen Verfahren durch Anfechtung der Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs angreifen müssen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) sei wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt PKH für einen Antrag auf Zulassung der Revision unter Beiordnung seines Steuerberaters.

II. Der Antrag auf PKH ist unbegründet.

Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

1. Der Zulässigkeit der Anträge steht nicht entgegen, dass der Antragsteller sich nicht durch eine der in Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) genannten Personen hat vertreten lassen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Januar 1991 II S 17/90, BFH/NV 1991, 338, m.w.N.). Auch wird der mittellose Prozessbeteiligte, was die beabsichtigte Rechtsverfolgung und hierbei einzuhaltende Fristen angeht, grundsätzlich bis zur Entscheidung über den PKH-Antrag als ohne sein Verschulden an der wirksamen Einlegung des Rechtsmittels verhindert angesehen (vgl. § 56 FGO; BFH-Beschlüsse vom 12. April 1996 V S 6/96, BFH/NV 1996, 824; vom 20. April 1988 X S 13/87, BFH/NV 1988, 728, m.w.N., und vom 7. Juli 1994 VIII S 1/94, BFH/NV 1995, 92, m.w.N.).

2. Der Antrag auf Bewilligung von PKH für eine noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet, weil sich weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch aus den Akten Gründe dafür ergeben, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung bei der gebotenen summarischen Betrachtung (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 142 Anm. 18) hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO i.V.m. § 142 FGO).

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil der Antragsteller durch die auf 0 DM lautenden Einkommensteuerbescheide nicht beschwert ist (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., Vor § 115 Rz. 12). Auch hat das FG die Klageabweisung nicht darauf gestützt, dass der Antragsteller nicht fristgerecht Einspruch eingelegt habe; auf die vom Kläger vorgetragenen Wiedereinsetzungsgründe kommt es daher nicht an.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, Gerichtsgebühren sind nicht entstanden (§ 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO; § 1 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. § 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes).



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