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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.11.1998
Aktenzeichen: XI S 13/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 142 Abs. 1 | |
ZPO § 114 | |
ZPO § 117 Abs. 2 u. 4 |
Gründe
Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozeßkostenhilfe (PKH) gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Gemäß § 117 Abs. 2 und 4 ZPO sind dem Antrag auf amtlichem Vordruck eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen.
Im Streitfall hat der Antragsteller keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Bereits aus diesem Grund kommt die Gewährung von PKH nicht in Betracht. Im übrigen ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung aber auch nicht erfolgversprechend. Der Senat hat mit Beschluß vom ... im einzelnen dargelegt, daß keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Ende der Entscheidung
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