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FGO § 69 Abs. 3 Satz 3 |
Der Antragsgegner (das Finanzamt) hatte (weitere) Einsprüche des Antragstellers als unzulässig verworfen. Das Finanzgericht hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Der Antragsteller hat Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt; er bittet um Nachschau. Die Sache sei von grundsätzlicher Bedeutung.
Der Antragsteller beantragt,
die Vollziehung der angefochtenen Bescheide auszusetzen.
Der Antrag nach § 69 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann keinen Erfolg haben, da die angefochtenen Bescheide nicht mehr überprüft werden können (dazu vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 69 FGO, Rz. 88). Der Senat hat mit Beschluß vom heutigen Tag die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen, so daß die Vorentscheidungen unanfechtbar geworden sind.
Ende der Entscheidung
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