Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.12.1999
Aktenzeichen: XI S 13/99
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe
Der Antragsgegner (das Finanzamt) hatte (weitere) Einsprüche des Antragstellers als unzulässig verworfen. Das Finanzgericht hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Der Antragsteller hat Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt; er bittet um Nachschau. Die Sache sei von grundsätzlicher Bedeutung.
Der Antragsteller beantragt,
die Vollziehung der angefochtenen Bescheide auszusetzen.
Der Antrag nach § 69 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann keinen Erfolg haben, da die angefochtenen Bescheide nicht mehr überprüft werden können (dazu vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 69 FGO, Rz. 88). Der Senat hat mit Beschluß vom heutigen Tag die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen, so daß die Vorentscheidungen unanfechtbar geworden sind.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.