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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.02.2007
Aktenzeichen: XI S 14/05 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, EStG
Vorschriften:
FGO § 142 | |
ZPO § 114 Satz 1 | |
ZPO § 115 Abs. 2 | |
ZPO § 119 Abs. 1 Satz 2 | |
EStG § 10d Abs. 1 | |
EStG § 10d Abs. 2 | |
EStG § 10d Abs. 3 | |
EStG § 10d Abs. 3 Satz 2 |
Gründe:
1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
2. Soweit sich die Antragsteller gegen die Revision des Beklagten, Revisionsbeklagten und Revisionsklägers (Finanzamt) wenden, ergibt sich die sachliche Berechtigung auf Gewährung von PKH aus § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
3. Soweit die Antragsteller selbst Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts erhoben haben, ist eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht gegeben.
Gemäß § 10d Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung ist verbleibender Verlustabzug der bei Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichene Verlust, vermindert um die nach den Abs. 1 und 2 abgezogenen Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustabzug.
Dabei ist es nicht erforderlich, dass dieser "Gesamtbetrag der Einkünfte" Gegenstand einer Veranlagung war. Das Verfahren der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs ist insoweit selbständig. Der auf den 31. Dezember festzustellende nach § 10d Abs. 3 EStG verbleibende Verlustabzug ist --unabhängig davon, ob eine Veranlagung durchgeführt worden ist-- so zu berechnen, wie er sich bei zutreffender Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und des Verlustrücktrags und -vortrags nach § 10d Abs. 1 und 2 EStG ergeben hätte (sog. Soll-Verlustabzug); wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Senats vom 2. August 2006 XI R 65/05 (BFH/NV 2006, 2345) Bezug genommen.
4. Die Höhe der festzusetzenden Raten ergibt sich gemäß § 115 Abs. 2 ZPO auf der Grundlage eines Resteinkommens von 1 098 €. Davon sind Unterhaltsbeträge von 1 026 € abzusetzen, so dass ein einzusetzendes Einkommen von 72 € verbleibt; dementsprechend beträgt die monatliche Rate 30 €.
Ende der Entscheidung
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