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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.02.2000
Aktenzeichen: XI S 14/99
Rechtsgebiete: BFHEntlG
Vorschriften:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 |
Gründe
Der Senat hat mit Beschluss ... die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des ... Finanzgerichts als unzulässig verworfen, weil der Kläger bei ihrer Einlegung nicht durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) aufgeführten Berufsgruppen vertreten war. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger wiederum persönlich mit dem Antrag, "die Fehlentscheidung des Bundesfinanzhofs aufzuheben, das Verfahren in den bisherigen Stand einzusetzen und meinen mehrfach gestellten Anträgen stattzugeben".
Gegen den Beschluss ... ist kein Rechtsmittel gegeben. Der Senat wertet daher die erneute Eingabe des Klägers als Gegenvorstellung gegen diesen Beschluss.
Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Der Beschluss ... ist rechtskräftig geworden und daher weder abänder- noch aufhebbar (st. Rspr., vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Juli 1991 IV B 148/90, BFH/NV 1992, 48, m.w.N.; vom 28. Juli 1997 XI S 22, 23/97, BFH/NV 1998, 63; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., Vor § 115 Anm. 26, § 126 Anm. 4). Die Rechtskraft bindet nicht nur die Beteiligten, sondern auch das Gericht. Die Voraussetzungen, unter denen eine Abänderung des Beschlusses allenfalls möglich wäre --Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 des Grundgesetzes --GG--) oder Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG)-- liegen offensichtlich nicht vor. Im Übrigen gilt der Vertretungszwang des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG auch für Gegenvorstellungen gegen auf Beschwerde hin ergangene Beschlüsse des BFH (BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 63).
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen.
Ende der Entscheidung
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