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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.01.2009
Aktenzeichen: XI S 15/08 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3
FGO § 142
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) hat am 7. November 2008 Prozesskostenhilfe (PKH) für die Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das ihm am 9. Oktober 2008 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg vom 30. September 2008 2 K 5443/01 B wegen Umsatzsteuer 1995 beantragt. Gleichzeitig hat er die Beiordnung eines Rechtsanwalts begehrt und hinsichtlich der Fristen des § 116 Abs. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er sei mittellos. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde nicht beigefügt.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) hat beantragt,

den Antrag als unzulässig abzulehnen, weil der Antragsteller nach der ab 1. Juli 2008 gültigen Fassung des § 62 Abs. 4 FGO nicht vertretungsberechtigt sei.

II.

Der Antrag auf Gewährung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

1.

Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem beim Prozessgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Erklärung ist auf amtlichem Vordruck abzugeben (§ 117 Abs. 3 und 4 ZPO).

2.

Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob durch die seit dem 1. Juli 2008 geltende Neuregelung des Vertretungszwangs in § 62 Abs. 4 FGO und das Außerkrafttreten des § 62a FGO auch der Antrag auf PKH vertretungspflichtig ist (vgl. hierzu Spindler, Der Betrieb 2008, 1283). Denn die Voraussetzungen zur Gewährung von PKH liegen jedenfalls aus folgenden Gründen nicht vor.

a)

Beantragt ein Antragsteller --wie vorliegend-- PKH für ein fristgebundenes Rechtsmittel, muss er bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde schaffen. Dazu gehört, dass er innerhalb der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) den Antrag auf PKH stellt und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgeschriebenen Formblatt beifügt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. April 2004 VII S 9/04, BFH/NV 2004, 1288, und vom 28. September 2005 X S 15/05 (PKH), BFH/NV 2005, 2249, jeweils m.w.N.; vgl. auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Februar 2000 2 BvR 106/00, Neue Juristische Wochenschrift 2000, 3344).

b)

Demgegenüber hat der Antragsteller die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bis zum Ablauf der am 10. November 2008 endenden Beschwerdefrist eingereicht. Der bloße Hinweis auf eine Mittellosigkeit ist nicht geeignet, das gesetzliche Erfordernis der Einreichung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu ersetzen.

Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, dass er diese Voraussetzung eines erfolgreichen Antrags auf Gewährung von PKH nicht kannte. Denn einem um PKH nachsuchenden Beteiligten ist es zuzumuten, sich über die formalen Erfordernisse ggf. beim FG oder BFH zu erkundigen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2249, m.w.N.).

c)

Die vom Antragsteller begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO kann nicht gewährt werden. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden verhindert war, den Antrag auf PKH unter Beifügung des ausgefüllten Vordrucks über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse rechtzeitig einzureichen. Im Übrigen hat er eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bislang auch nicht nachgereicht.

3.

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 1 Nr. 3, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis).

Ende der Entscheidung

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