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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.09.1999
Aktenzeichen: XI S 18/98
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 3 Satz 1 |
Gründe
Das Finanzgericht (FG) wies mit Urteil ... die Klage des Antragstellers gegen die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen 1990 nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids 1990 als unzulässig ab. Der Antragsteller hat gegen diese Entscheidung Revision und Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt und zugleich "Antrag auf Aussetzung der Vollziehungen" gestellt.
Der Antragsgegner (das Finanzamt) hat sich zu dem Antrag nicht geäußert.
Der Aussetzungsantrag hat keinen Erfolg.
Der Senat kann offenlassen, ob der Antrag schon deshalb unzulässig ist, weil der Antragsteller den Verwaltungsakt, dessen Vollziehung ausgesetzt werden soll, nicht hinreichend klar bezeichnet hat (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. November 1990 V S 12/90, BFH/NV 1991, 547).
Selbst wenn zugunsten des Antragstellers unterstellt würde, er hätte die Aussetzung der Vollziehung in zulässiger Weise beantragt, könnte der Antrag keinen Erfolg haben. Die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes als vorläufige Maßnahme setzt voraus, daß dieser in einem Hauptverfahren noch abgeändert oder aufgehoben werden kann (vgl. Beschluß des BFH vom 8. Juni 1988 II S 5/88, BFH/NV 1989, 642). Diese Voraussetzung ist für den Bescheid vom ... über die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen 1990 nicht gegeben. Der Vorauszahlungsbescheid hat sich, wie das FG zu Recht festgestellt hat, durch das Ergehen des Einkommensteuer-Jahresbescheids 1990 "auf sonstige Weise" erledigt. Dementsprechend hat der erkennende Senat mit Beschlüssen vom heutigen Tage ... und ... die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers gegen das Urteil des FG als unzulässig verworfen. Damit ist das angefochtene Urteil rechtskräftig.
Die Überprüfung des Einkommensteuerbescheids 1990 in einem Hauptsacheverfahren ist wegen seiner Bestandskraft ausgeschlossen. Abgesehen davon wäre der BFH für einen entsprechenden Aussetzungsantrag nicht Gericht der Hauptsache i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Ende der Entscheidung
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