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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.11.2004
Aktenzeichen: XI S 19/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 3 |
Gründe:
1. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Antragstellerin wegen Einkommensteuer 1996 und 1997, Gewerbesteuer 1996 und 1997 sowie Umsatzsteuer 1996 und 1997 als unzulässig ab. Dagegen legte sie Nichtzulassungsbeschwerde ein, die der Senat durch Beschluss vom heutigen Tag als unbegründet zurückgewiesen hat. Außerdem beantragte sie für den Fall der Zulassung der Revision die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Einkommensteuerbescheide 1996 und 1997 sowie der Umsatzsteuerbescheide 1996 und 1997.
2. Der Antrag auf AdV der Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für 1996 und 1997 ist unzulässig.
Die Antragstellerin hat einen Antrag auf AdV durch das Gericht gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellt. Die Tatsache, dass der Antrag nur für den Fall der Zulassung der Revision gestellt wurde, hat nicht zur Folge, dass er nach Zurückweisung der Beschwerde als nicht mehr gestellt zu behandeln wäre. Die in der Antragstellung genannte Bedingung der vorherigen Zulassung der Revision führt vielmehr zur Unzulässigkeit des Antrags als einer Prozesshandlung (vgl. Gräber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 69 Rz. 60, m.w.N.; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. November 2000 XI B 107/99, BFH/NV 2001, 615, und vom 18. Januar 1994 IX B 126/93, BFH/NV 1994, 871, m.w.N.). Wer sich mit einem Rechtsschutzbegehren an das Gericht wendet, nimmt eine Prozesshandlung vor (vgl. Gräber/von Groll, a.a.O., Vor § 33 Rz. 14, m.w.N.); ein solches Rechtsschutzbegehren ist auch der Antrag gemäß § 69 Abs. 3 FGO.
Ob ein Rechtsmittel --hier der Antrag gemäß § 69 Abs. 3 FGO-- bedingt eingelegt worden ist, ist eine Frage der Auslegung; auch Prozesshandlungen sind der Auslegung zugänglich (BFH-Urteil vom 6. Februar 1979 VII R 82/78, BFHE 127, 135, BStBl II 1979, 374). Im Streitfall ist das Schreiben der Antragstellerin vom 18. September 2002 dahin gehend auszulegen, dass sie zum einen mit der AdV durch den BFH Rechtsschutz gegenüber dem Antragsgegner (Finanzamt) begehrt, und dies aber nur für den Fall, dass die Revision zugelassen wird. Der Antrag wurde danach bedingt gestellt. Wäre der Antrag wegen der genannten Bedingung als nicht gestellt anzusehen, so würde die Bedingung gerade die für Prozesshandlungen unzulässige Wirkung entfalten, dass zunächst ungewiss ist, ob das Rechtsmittel --der Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO-- gestellt ist oder nicht (vgl. auch BFH-Beschluss vom 22. Juni 1982 VII B 115/81, BFHE 136, 70, BStBl II 1982, 603).
Der Antrag könnte auch im Übrigen keinen Erfolg haben, weil die im Hauptsacheverfahren angefochtenen Steuerbescheide mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin bestandskräftig (unanfechtbar) geworden sind. Eine AdV eines unanfechtbaren Verwaltungsakts kommt ohnehin nicht mehr in Betracht (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 9. November 2000 I S 9/00, BFH/NV 2001, 615).
Ende der Entscheidung
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