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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.06.2001
Aktenzeichen: XI S 21/01
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 364b Abs. 1 Nr. 1
AO 1977 § 364b
FGO § 69 Abs. 3
FGO § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung für die Streitjahre erstellte der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) wegen nicht bzw. unzureichend vorhandener Buchführungsunterlagen neue Gewinnermittlungen, ermittelte die steuerpflichtigen Umsätze und die abziehbaren Vorsteuern neu und erließ entsprechend geänderte Steuerbescheide.

Hiergegen legte der Antragsteller unter seiner Firmenbezeichnung auf betrieblichem Briefpapier Einsprüche ein, die er nicht begründete. Mit Schreiben vom 19. Juni und 2. Juli 1998 forderte das FA den Antragsteller erfolglos zur Begründung auf. Mit Verfügung vom 16. Juli 1998 setzte es eine Ausschlussfrist nach § 364b Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) bis zum 18. August 1998, deren formelle Ordnungsmäßigkeit nicht bestritten wird. Nach ergebnislosem Ablauf dieser Frist wurden die Einsprüche unter Hinweis auf die Ausschlussfrist als unbegründet zurückgewiesen. Die Einspruchsentscheidung betreffend Einkommensteuer 1991 bis 1995 erging an beide Antragsteller.

Hiergegen erhoben die Antragsteller Klagen und reichten im Laufe des Klageverfahrens geänderte Gewinnermittlungen für die Streitjahre ein. Zur Begründung der Abweichungen reichten sie einen Band Buchungsunterlagen ein. Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) wies das Gericht zurück und gab dem Antragsteller auf, im Hauptsacheverfahren die von ihm ermittelten Besteuerungsgrundlagen zu erläutern und die Abweichungen im Einzelnen darzustellen.

Nachdem das Finanzgericht (FG) dem Antragsteller zuletzt am 25. August 2000 die Akten zur Einsicht überlassen hatte, ging am 10. November 2000 ein Schriftsatz der Antragsteller und zwei Hefter mit jeweils ca. 100 Seiten ein, in denen anhand von Auflistungen der Kontenbewegungen der Geschäftskonten des Antragstellers unter Beifügung entsprechender Belege dargelegt werden sollte, welche Ausgaben vom FA bei der Gewinnermittlung 1994 und 1995 nicht berücksichtigt worden seien. Eine entsprechende Auflistung für die Jahre 1992 bis 1993 ging beim FG am 4. Dezember 2000 ein.

In der mündlichen Verhandlung am 9. Januar 2001 wurden die von den Antragstellern gerügten Positionen im Einzelnen überprüft. Dabei stellte sich heraus, dass das FA die gerügten Positionen bis auf die aus dem Protokoll ersichtlichen Ausnahmen in der Gewinnermittlung berücksichtigt hatte und der Abgleich mit der Auflistung der Kontenbewegungen des Prüfers unvollständig war. Offen blieben ferner zwei weitere Positionen. Die Antragsteller vertraten die Auffassung, dass aufgrund der Fülle des aufzuarbeitenden Materials u.ä. nicht genügend Zeit zur schlüssigen Begründung des Klageantrags zur Verfügung gestanden habe. Die Sache müsse daher vertagt werden.

Das FG wies die Klage im Wesentlichen ab. Die Antragsteller haben Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die sie auf Verletzung des § 364b AO 1977 und mangelnde Sachaufklärung durch das Gericht gestützt haben. Sie beantragen,

1. die Vollziehung der Bescheide für 1991 bis 1995 über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag vom 20. Mai 1998 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. September 1998 auszusetzen und aufzuheben,

2. die Vollziehung des Bescheides für 1995 über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag vom 22. Mai 1998 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. September 1998 auszusetzen und aufzuheben,

3. die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 1991 bis 1998 vom jeweils 20. Mai 1998 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. September 1998 auszusetzen und aufzuheben,

4. die Vollziehung der Einkommensbescheide für 1991 bis 1995 vom 20. Mai 1998 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. September 1998 auszusetzen und aufzuheben.

Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tag (XI B 26/01) die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragsteller als unzulässig verworfen.

II. Der Antrag auf AdV nach § 69 Abs. 3, 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist abzulehnen.

Eine AdV soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die AdV eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes ist indessen ausgeschlossen (vgl. § 69 Abs. 1 FGO "angefochtenen" Verwaltungsakt). So verhält es sich im Streitfall. Die Steuerbescheide für 1991, der Gewerbesteuermessbescheid für 1992 und die Umsatzsteuerbescheide 1996 bis 1998 waren nicht einmal mehr Gegenstand des Klageverfahrens. Die übrigen Steuerbescheide sind nunmehr bestandskräftig geworden. Mit Verwerfung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (Abdruck des Beschlusses ist beigefügt) ist das Urteil des FG rechtskräftig geworden, eine Überprüfung der angefochtenen Bescheide damit nicht mehr möglich (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Juli 2000 I B 42, S 4/00, BFH/NV 2000, 1494, m.w.N.). Das gilt auch, soweit die Antragsteller AdV wegen unbilliger Härte beantragt haben (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Juni 2000 V S 10/00, BFH/NV 2000, 1237). Im Übrigen haben zu keinem Zeitpunkt ernstliche Zweifel daran bestanden, dass die Nichtzulassungsbeschwerde aufgrund ihrer Begründungsmängel keine Erfolgsaussichten haben wird.



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