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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.01.2004
Aktenzeichen: XI S 21/03
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO
Vorschriften:
AO 1977 § 165 | |
FGO § 69 Abs. 3 | |
FGO § 69 Abs. 2 Satz 2 |
Gründe:
I. Der Antragsteller ist der Ansicht, dass er im Jahr 1991 keinen gewerblichen Grundstückshandel betrieben habe. Der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) erklärte den Einkommensteuerbescheid 1991 im Hinblick auf die Frage, ob die im Jahr 1991 veräußerten Wohnungen im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels zu erfassen seien, gemäß § 165 der Abgabenordnung (AO 1977) für vorläufig. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage wegen Einkommensteuer 1991 ab. Der Antragsteller sei nicht berechtigt gewesen, die begehrten Rückstellungen zu bilden. Die Frage des gewerblichen Grundstückshandels wurde nicht behandelt, nachdem der Antragsteller erklärt hatte, dass es ihm darum gehe, hinsichtlich der Streitfrage des gewerblichen Grundstückshandels die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten, und dass er die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1993, soweit sie vom FA unter Vorläufigkeit gestellt seien, aus dem Klagebegehren herausnehme. Wegen der Nichtzulassung der Revision in Sachen Einkommensteuer 1991 hat der Antragsteller Beschwerde erhoben.
Im vorliegenden Verfahren beantragt der Antragsteller, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1991 in Höhe von 105 415 DM auszusetzen. Er habe keinen gewerblichen Grundstückshandel betrieben.
Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tag die Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision in Sachen Einkommensteuer 1991 (XI B 62/03) zurückgewiesen.
II. Der Antrag ist unzulässig.
Gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll das Gericht der Hauptsache einen Steuerbescheid von der Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen.
Eine Aussetzung der Vollziehung kommt allerdings wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses nicht mehr in Betracht, wenn der angefochtene Verwaltungsakt vom Gericht nicht mehr geändert oder aufgehoben werden kann (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Oktober 2001 XI S 20/01, juris, STRE 200151277).
Das ist hier der Fall; durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde XI B 62/03 ist die Sache rechtskräftig entschieden. Eine Änderung der Steuerfestsetzung ist in diesem Verfahren nicht mehr möglich.
Der Auffassung des Antragstellers, dass das FG nur über einen Teil des Streitgegenstandes entschieden habe und dass damit die Frage der Einkommensteuerfestsetzung bezüglich des gewerblichen Grundstückshandels noch beim FG anhängig sei, ist nicht zu folgen. Das Urteil des FG enthält keine Anhaltspunkte, dass nur über einen Teil des Streitgegenstandes entschieden werden sollte. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2003 im Verfahren 15 K 1669/99 E hat der Antragsteller diesen Streitpunkt ausdrücklich aus seinem Klagebegehren herausgenommen. Wenn ein Kläger einen Steuerbescheid nur wegen anderer als der für vorläufig erklärten Punkte angreift, ist eine Beschränkung des Klageantrags dahin anzunehmen, dass die für vorläufig erklärten Besteuerungsgrundlagen nicht oder noch nicht überprüft werden sollen (BFH-Urteil vom 6. Oktober 1995 III R 52/90, BFHE 178, 559, BStBl II 1996, 20).
Ende der Entscheidung
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