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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.09.1999
Aktenzeichen: XI S 21/98
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das Finanzgericht (FG) wies mit Urteil vom ... die Klage des Antragstellers gegen die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für das I. Quartal 1991 nach Ergehen des Umsatzsteuer-Jahresbescheids 1991 als unzulässig ab. Der Antragsteller hat gegen diese Entscheidung Revision und Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt und zugleich "Antrag auf Aussetzung der Vollziehungen" gestellt.

Der Antragsgegner (das Finanzamt) hat sich zu dem Antrag nicht geäußert.

Der Aussetzungsantrag hat keinen Erfolg.

Der Senat kann offenlassen, ob der Antrag schon deshalb unzulässig ist, weil der Antragsteller den Verwaltungsakt, dessen Vollziehung ausgesetzt werden soll, nicht hinreichend klar bezeichnet hat (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. November 1990 V S 12/90, BFH/NV 1991, 547).

Selbst wenn zugunsten des Antragstellers unterstellt würde, er hätte die Aussetzung der Vollziehung in zulässiger Weise beantragt, könnte der Antrag keinen Erfolg haben. Die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts als vorläufige Maßnahme setzt voraus, daß dieser in einem Hauptverfahren noch abgeändert oder aufgehoben werden kann (vgl. BFH-Beschluß vom 8. Juni 1988 II S 5/88, BFH/NV 1989, 642). Diese Voraussetzung ist für den Bescheid vom 29. November 1991 über die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für das I. Quartal 1991 nicht gegeben. Der Vorauszahlungsbescheid hat sich, wie das FG zu Recht festgestellt hat, durch das Ergehen des Umsatzsteuer-Jahresbescheids "auf sonstige Weise" erledigt. Dementsprechend hat der erkennende Senat mit Beschlüssen vom heutigen Tage XI R 58/98 und XI B 114/98 die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers gegen das Urteil des FG als unzulässig verworfen. Damit ist das angefochtene Urteil rechtskräftig.



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