Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.06.2003
Aktenzeichen: XI S 23/02 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 79b Abs. 1
FGO § 142 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Antragsteller hat gegen das am 3. August 2002 zugestellt Urteil des Finanzgerichts (FG) durch seinen Anwalt fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und hierfür persönlich Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt (Eingang am 31. Oktober 2002). Mit am 4. November 2002 eingegangenem Schreiben hat der Anwalt mitgeteilt, das Mandat sei beendet.

Der Antragsteller hat vor dem FG geltend gemacht, in seiner freiberuflichen Tätigkeit durch die seinerzeitige Kulturverwaltung der DDR massiv behindert worden zu sein. Er habe dadurch entsprechende Verluste erlitten, dass er angeschaffte teure Geräte nicht mehr habe nutzen können. Die vorgenommenen Absetzungen (1 200 Mark/DDR sowie 30 % der Einnahmen als Ausgabenpauschale und 7 000 Mark/DDR zusätzliche Absetzung für Abnutzung --AfA--) seien unzureichend.

Das FG hat die Klage mit Urteil vom ... Juli 2002 für 1983 bis 1985 mangels Vorverfahrens als unzulässig und für 1986 und 1987 als unbegründet abgewiesen. Der Antragsteller habe trotz mehrfacher Aufforderung und dreimonatiger Fristsetzung gemäß § 79b Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vom ... Oktober 2000 die geltend gemachten Kosten (insbesondere Abschreibungen) nicht nachgewiesen, was sowohl nach dem seinerzeitigen DDR-Recht als auch nach dem Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland erforderlich sei.

Der Antragsteller trägt sinngemäß vor, das FG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Ihm sei vom FG nach dem ... Oktober 2000 Fristverlängerung gewährt worden; außerdem sei er noch zur Abgabe weiterer Stellungnahmen aufgefordert worden. Die von ihm mit Schreiben vom ... Januar 2001 daraufhin angebotene Vorlage der Rechnungen sei vom FG aber unter dem ... Februar 2001 als derzeit nicht erforderlich bezeichnet worden. Das FG habe auch die Anhörung der Zeugin, die er beantragt habe, nicht durchgeführt.

II. Dem Antrag auf Bewilligung von PKH für die bereits eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist hinsichtlich der Streitjahre 1986 und 1987 stattzugeben, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung --ZPO--). Hinsichtlich der Streitjahre 1983 bis 1985 ist der Antrag mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abzulehnen.

1. Gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 ZPO wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die mit der eingelegten Beschwerde verfolgte Zulassung der Revision kommt nur in Betracht, wenn einer der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgeführten Gründe vorliegt.

a) Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung für dessen Eintritt eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Insgesamt dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht überspannt werden. Die Erfolgsaussichten sind in der Regel dann als hinreichend anzusehen, wenn die Gründe, die für und gegen einen Erfolg sprechen, als gleichwertig anzusehen sind; eine abschließende Prüfung darf bei der Abwägung nicht vorgenommen werden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. September 1992 VII B 62/92, BFH/NV 1994, 149, m.w.N.; vom 6. Juni 1994 VII B 2/94, BFH/NV 1995, 281).

b) Die rechtzeitig und wirksam von einem Rechtsanwalt eingelegte Beschwerde bleibt auch nach der Niederlegung des Mandats zulässig (BFH-Beschluss vom 8. August 1996 I B 115/95, BFH/NV 1997, 203). Der Zulässigkeit der Beschwerde steht auch nicht entgegen, dass sie nicht fristgerecht bis zum 4. November 2002 begründet worden ist. Insoweit kommt Wiedereinsetzung im Falle der Gewährung von PKH in Betracht, weil der PKH-Antrag am 31. Oktober 2002 einging und der Antragsteller innerhalb der Begründungsfrist alles in seiner Macht Stehende veranlasst hat, um das Hindernis zu beseitigen.

c) Der Antrag ist hinsichtlich der Streitjahre 1986 und 1987 begründet. Aus dem Sachvortrag des Antragstellers und den vorgelegten Schriftstücken ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass ein Verfahrensmangel vorliegen könnte, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Zwar lässt sich bei der gebotenen summarischen Betrachtung (BFH-Beschluss vom 16. Dezember 1986 VIII B 115/86, BFHE 148, 215, BStBl II 1987, 217) nicht feststellen, ob das FG das rechtliche Gehör des Antragstellers verletzt hat oder zu Unrecht die gebotene und mögliche Aufklärung des Sachverhalts unterlassen hat. Angesichts dieser Ungewissheit ist dem Antragsteller aber PKH zu gewähren, damit er durch einen rechtskundigen Vertreter die Beschwerde in der notwendigen Form begründen kann.

d) Hinsichtlich der Streitjahre 1983 bis 1985 ist der Antrag unbegründet, da die Klage insoweit mangels Vorverfahren als unzulässig abgewiesen wurde und der Antragsteller hierzu nichts vorgetragen hat.

2. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens hat der Antragsteller die entstandenen Kosten aus seinem Vermögen zu tragen, wenn und soweit er unterliegen sollte. Angesichts der vom Antragsteller gemachten Angaben über seine Einkommensverhältnisse und der Tatsache, dass er Lastenzuschuss erhält, ist davon auszugehen, dass er die Kosten einer Prozessführung nicht aus seinem Einkommen bestreiten kann. Der Antragsteller besitzt aber zwei Grundstücke, die nach seinen Angaben mit ... € belastet sind. Es ist nicht auszuschließen, dass ein Verkauf dieser Grundstücke einen über die Belastungen hinaus gehenden Erlös erbringen könnte, der ggf. zur Deckung der Prozesskosten eingesetzt werden könnte.

3. Dem Antragsteller wird für die Rechtsverfolgung betreffend die Streitjahre 1986 und 1987 ein Prozessvertreter seines Vertrauens beigeordnet.

4. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen; Gerichtsgebühren sind nicht entstanden (§ 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO; § 1 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. § 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes).



Ende der Entscheidung

Zurück