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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.05.1999
Aktenzeichen: XI S 23/98
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a oder b | |
EStG § 34 | |
FGO § 69 Abs. 6 Satz 2 | |
FGO § 128 Abs. 3 |
Gründe
Der Antragsteller zu 1 unterhielt im Streitjahr ... in der Fußball-Bundesliga eine Lizenzspielermannschaft. Dieser gehörte der Antragsteller zu 2 seit dem ... an. Aufgrund seines Arbeitsvertrags sollte er bei einem Wechsel zu einem anderen Verein ... % von der über ... DM hinausgehenden Transfersumme erhalten. Der Antragsteller zu 2 wechselte zum ... zu einem ausländischen Verein. Dieser zahlte an den Antragsteller zu 1 eine Transferentschädigung von ... DM.
Hiervon erhielt der Antragsteller zu 2 im Streitjahr ... DM. Der Antragsteller zu 1 zahlte, ohne Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. Der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) nahm ihn mit Haftungsbescheid für Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag in Anspruch. Der Einspruch der Antragsteller hatte keinen Erfolg. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids lehnte das FA ab.
Die Klage der Antragsteller, mit der diese begehrten, die Transferzahlung an den Antragsteller zu 2 nicht als Arbeitslohn zu behandeln, hilfsweise, die Zahlung gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a oder b i.V.m. § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dem halben Steuersatz zu unterwerfen, hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen und die Revision zugelassen. Es hat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Lohnsteuerhaftungsbescheids unter Hinweis auf seine Entscheidung in der Hauptsache abgelehnt, ohne die Beschwerde zuzulassen.
Gegen das Urteil des FG haben die Antragsteller Revision eingelegt und beim Bundesfinanzhof (BFH) Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids beantragt.
Sie verweisen zur Begründung ihres Antrags auf den Klageschriftsatz. Die Argumentation des FG überzeuge nicht. Insbesondere treffe es nicht zu, daß der Antragsteller zu 2 den Anteil aus der Transfersumme für den Beginn der neuen Tätigkeit bei dem Auslandsverein erhalten habe. Er habe vielmehr seine Tätigkeit bei dem Antragsteller zu 1 aufgegeben, weil er die Entschädigungssumme erhalten habe.
Die Frist zur Begründung ihrer Revision haben sich die Antragsteller bis einen Monat nach Zustellung der Entscheidung in dem vorliegenden Aussetzungsverfahren verlängern lassen.
Sie beantragen, die Vollziehung des Lohnsteuerhaftungsbescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung auszusetzen, soweit die Tarifbegünstigung nach § 34 EStG bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt geblieben sei.
Das FA beantragt, den Aussetzungsantrag als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
Der Antrag ist unzulässig.
Der Senat kann offenlassen, ob das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers zu 2 für den Aussetzungsantrag zu bejahen ist, obgleich ihm gegenüber aus dem Haftungsbescheid nicht vollstreckt werden kann. Der Antrag beider Antragsteller ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil er die Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann jeder Beteiligte bei dem Gericht der Hauptsache die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Aussetzungsanträge wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn --wie im Streitfall-- das Gericht der Hauptsache gewechselt hat. Anderenfalls könnte durch wiederholte Aussetzungsanträge die Vorschrift des § 128 Abs. 3 FGO unterlaufen werden, nach der die Beschwerde gegen den eine Aussetzung ablehnenden Beschluß des FG nur statthaft ist, wenn das FG sie zugelassen hat (vgl. BFH-Beschluß vom 25. März 1998 IX S 27/97, BFH/NV 1998, 1115, m.w.N.).
Die Antragsteller stützen ihren erneuten Aussetzungsantrag nicht auf veränderte Umstände, sondern ausschließlich auf Ausführungen, mit denen sich das FG in seinem Urteil, auf das es in seinem die Aussetzung der Vollziehung ablehnenden Beschluß Bezug genommen hat, bereits eingehend befaßt hat.
Ende der Entscheidung
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