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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.08.2003
Aktenzeichen: XI S 25/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 96
FGO § 69 Abs. 3
FGO § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der 1922 geborene Antragsteller war selbständig als medizinischer Berater tätig.

Im Streitjahr 1993 schloss er mit der Firma X-KG einen "Optionsvertrag" über eine neue möglicherweise gegen die A-Krankheit einsetzbare chemische Substanz. Er gewährte der X-KG eine exklusive Option auf die weltweiten Entwicklungs-, Herstellungs- und Vertriebsrechte für die Substanz sowie für die Produkte auf der Basis der genannten Substanz. Er verpflichtete sich bis zur Ausübung der Option die Entwicklungen der Substanz abzuschließen und anschließend zur kontrollierten klinischen Prüfung der Substanz. Mit Schreiben vom August 1993 verpflichtete sich der Antragsteller, dass er, sollte er nicht in der Lage oder Willens sein, seine Verpflichtungen aus diesem Optionsvertrag zu erfüllen, die Vorschüsse der X-KG zurückzuzahlen. Nachdem er sich aus dem Projekt zurückgezogen hatte, wurde zum 31. Dezember 1997 die Zusammenarbeit zwischen der X-KG und ihm beendet. Die weitere Entwicklung übernahm die Z-Ltd. Ihr trat die X-KG die ihr gegenüber dem Antragsteller zustehenden Rückzahlungsansprüche ab.

Im Streitjahr 1994 schloss der Antragsteller mit der X-KG einen weiteren Optionsvertrag über eine Substanz, die möglicherweise bei der B-Krankheit einsetzbar ist.

Die X-KG zahlte an den Antragsteller für das A-Projekt 1993 85 000 DM und 1994 60 000 DM, außerdem 1995 5 000 DM, für das B-Projekt 1994 120 000 DM und 1995/96 insgesamt 122 500 DM. Der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) erfasste die Einnahmen in den Streitjahren bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit.

In dem dem Finanzgericht (FG) vorgelegten Jahresabschluss zum 31. Dezember 1993 hatte der Antragsteller seine Ansprüche auf noch nicht geleistete Honorare von 65 000 DM aktiviert und aufgrund seiner mit Schreiben vom 22. August 1993 eingegangenen Verpflichtung eine Rückstellung in Höhe von 150 000 DM passiviert. Im Jahresabschluss zum 31. Dezember 1994 waren 5 000 DM aktiviert und 150 000 DM passiviert.

Die Klage, mit der die Antragsteller begehrten, für die Festsetzung der Einkommensteuer für 1993 einen Verlust aus selbständiger Arbeit von 6 675 DM und für 1994 einen solchen von 8 812 DM zugrunde zu legen, wies das FG im Wesentlichen ab. Der Antragsteller habe eine planmäßige Erfindertätigkeit ausgeübt. Die Entwicklung der streitigen Substanzen sei keine sog. Zufallserfindung.

Dies gelte auch für die Entwicklung des B-Produktes.

Eine Rückstellung für die Verpflichtung zur Rückzahlung der vorschussweise geleisteten Optionsgebühren sei zum 31. Dezember 1993 noch nicht zu bilden. Es habe zu diesem Zeitpunkt lediglich die entfernte Möglichkeit der Inanspruchnahme auf Rückzahlung bestanden. Der Antragsteller habe nicht nachgewiesen, dass bereits in den Streitjahren mit seiner gesundheitsbedingten Berufsunfähigkeit zu rechnen gewesen sei bzw. eine solche bereits eingetreten sei. Offensichtlich seien die Vertragsparteien noch bei Abschluss des zweiten Optionsvertrages im Juli 1994 von einer weiteren langfristigen Zusammenarbeit ausgegangen. Tatsächlich habe sich diese sodann bis zum Jahr 1997 erstreckt. Die steuerliche Rechtsprechung zur sog. Zufallserfindung stehe nicht im Widerspruch zu patentrechtlichen Normen.

Die Antragsteller haben gegen das Urteil des FG Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und beantragen, die Einkommensteuerbescheide 1993 und 1994 von der Vollziehung auszusetzen. Zur Begründung stützen sie sich auf ihren Vortrag im Verfahren über die Nichtzulassung der Revision. Danach sei die Revision zuzulassen:

Die Versagung der Passivierung der Rückzahlungsverbindlichkeit gehe an den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten vorbei. Sie verletze materielles Recht und die Rechtsprechung des BFH. Anlass für die Vereinbarung vom 22. August 1993 sei die schwere Krebserkrankung des Antragstellers gewesen. Der Erfolg der Heilbehandlung sei seinerzeit nicht absehbar gewesen. Ausweislich des Protokolls sei der Antragsteller hierauf nochmals in der mündlichen Verhandlung eingegangen. Wenn das FG in diesem Zusammenhang letztlich nur sein Alter bei Abschluss der Verpflichtungserklärung berücksichtige, fehle es an der von § 96 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Gesamtwürdigung.

Das FG habe die im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Februar 1994 IV R 103/92 (BFH/NV 1994, 779) aufgestellten Rechtsgrundsätze im Streitfall unzutreffend angewendet. Die Vertragsunterlagen sowie die Auskünfte der X-KG bestätigten, dass die Rückzahlungsverpflichtung bereits 1993 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden musste. Auch die Tatsache, dass die Rückzahlungsverpflichtung erst nach Abschluss des entsprechenden Optionsvertrages begründet wurde, verdeutliche, dass Letztere ihre Ursache in der schweren Erkrankung des Antragstellers gehabt habe. Sobald mit einem Bedingungseintritt zu rechnen sei, müsse eine bedingte Verbindlichkeit passiviert werden.

Hinsichtlich der Steuerbarkeit der "B"-Einkünfte sei das FG von unzutreffenden Sachverhaltsannahmen ausgegangen. Das FG habe unreflektiert die dokumentarische und eher schriftstellerische Tätigkeit des Antragstellers im medizinischen Bereich herangezogen, um eine nachhaltige Erfindertätigkeit im Zusammenhang mit der Entwicklung medizinischer Substanzen zu bejahen.

Das FG-Urteil verletze den Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung. Die finanzgerichtliche Rechtsprechung zur Steuerbarkeit von Einkünften aus sog. Zufallserfindungen stünden im Widerspruch zu den patentrechtlichen Anforderungen und der entsprechenden Rechtsprechung des Bundespatentgerichts sowie des Bundesgerichtshofs (BGH). Es stelle sich insoweit die Frage, ob die Rechtsprechung des BFH die Einheitlichkeit der Rechtsordnung wahre.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist abzulehnen.

Nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FGO soll die Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheides auf Antrag ausgesetzt werden, soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen. Wird ein die Klage abweisendes Urteil des FG, in dem die Revision nicht zugelassen wurde, mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten, so kommt eine Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes durch den BFH nur in Betracht, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mithin in einem Revisionsverfahren geprüft werden kann (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. April 1994 IX S 1/94, BFH/NV 1995, 222; vom 22. Juni 1995 X S 5/95, BFH/NV 1995, 1082; vom 4. Juni 1996 VII S 9/96, BFH/NV 1996, 915). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tag die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragsteller zurückgewiesen.

Auch unter Berücksichtigung der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Überprüfung bestehen keine Zweifel, dass die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben kann. Sie ist in wesentlichen Teilen unzulässig. Im Übrigen ist zu keinem Zeitpunkt zweifelhaft gewesen, dass die Rechtsprechung des BFH zur sog. Zufallserfindung (BFH-Urteil vom 18. Juni 1998 IV R 29/97, BFHE 186, 351, BStBl II 1998, 567) nicht in einem gegen die Einheit der Rechtsordnung verstoßenden Wertungswiderspruch zu den verfahrensrechtlichen Anforderungen an eine Patentanmeldung steht. Das FG hat sich ausweislich der Entscheidungsgründe auch eingehend mit der Frage auseinander gesetzt, ob die schwere Erkrankung des Antragstellers bereits die Passivierung der Rückzahlungsverpflichtung zum 31. Dezember 1993 gebot.



Ende der Entscheidung

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