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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.03.2005
Aktenzeichen: XI S 29/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 3 | |
FGO § 69 Abs. 2 Satz 2 |
Gründe:
I. Streitig ist die schätzweise Erhöhung von Umsätzen und Gewinnen aus Gewerbebetrieb. Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) hat der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) zu Recht für die Jahre 1990 bis 1992 die noch streitigen Hinzuschätzungen zu den Betriebseinnahmen/Gewinnen in Höhe von 100 000 DM (1990), 40 000 DM (1991) und 50 000 DM (1992) vorgenommen. Die Voraussetzungen für eine Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen/Gewinnen in der oben aufgeführten Höhe seien dem Grunde und der Höhe nach gegeben. Wegen der Nichtzulassung der Revision hat der Antragsteller Beschwerde erhoben. In Höhe der noch streitigen Steuerbeträge und steuerlichen Nebenleistungen (vgl. Schriftsatz vom 3. September 2003)
hat der Antragsteller beantragt,
die Vollziehung der angefochtenen Bescheide auszusetzen.
Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tag die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision XI B 245/03 zurückgewiesen.
II. Der Antrag ist unzulässig.
Gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll ein Steuerbescheid von der Vollziehung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Eine Aussetzung der Vollziehung kommt allerdings wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses nicht mehr in Betracht, wenn der angefochtene Verwaltungsakt nicht mehr geändert oder aufgehoben werden kann (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 19. Oktober 2001 XI S 20/01, juris).
Das ist hier der Fall; durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde (XI B 245/03) ist die Sache rechtskräftig entschieden. Eine Änderung der Steuerfestsetzung ist in diesem Verfahren nicht mehr möglich. Es bestanden auch zu keinem Zeitpunkt ernstliche Zweifel an der Erfolglosigkeit der Bescheide.
Ende der Entscheidung
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