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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.07.2000
Aktenzeichen: XI S 3/00
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 3 |
Gründe
Der Antragsteller hat gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Beschwerde erhoben.
Gleichzeitig hat er beantragt,
die Vollziehung des Bescheides vom 30. September 1997 wegen der Anforderung von Belegen in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. November 1997 auszusetzen.
Der Senat hat mit Beschluss ... vom heutigen Tag die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antrag ist unzulässig.
Gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll ein Steuerbescheid von der Vollziehung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Eine Aussetzung der Vollziehung kommt allerdings wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses nicht mehr in Betracht, wenn der angefochtene Verwaltungsakt nicht mehr geändert oder aufgehoben werden kann (vgl. Gräber/Koch, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 69 FGO, Rz. 91, m.w.N.). Das ist hier der Fall; durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Sache rechtskräftig entschieden und damit der angefochtene Bescheid unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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