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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.02.2002
Aktenzeichen: XI S 32/01
Rechtsgebiete: InsO, FGO


Vorschriften:

InsO § 13
FGO § 69 Abs. 3
FGO § 69 Abs. 2 Satz 2
FGO § 69 Abs. 3 Satz 1
FGO § 69 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Antragsteller ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2001 informierte das Amtsgericht den Antragsteller darüber, dass der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) zur Durchsetzung der noch nicht rechtskräftig festgesetzten Steueransprüche einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 13 der Insolvenzordnung (InsO) gestellt habe. Die Ansprüche des FA beruhen auf den nicht rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden der Jahre 1990 und 1991. Gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide 1990, 1991 und 1992 hatte der Antragsteller Einspruch eingelegt und anschließend Klage erhoben. Nach der weitgehenden Abweisung der Klage hat er Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) erhoben.

Der Antragsteller beantragt gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit Schreiben vom 22. Oktober 2001, die Einkommensteuerbescheide 1990 und 1991 in Höhe von 3 956 293 DM bis einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde von der Vollziehung auszusetzen.

Mit seiner Klage verfolgt der Antragsteller die Berücksichtigung einer Schadensersatzverbindlichkeit von 3,6 Mio. DM in seiner Gewinnermittlung für 1990 und einer weiteren von 2,1 Mio. DM in seiner Gewinnermittlung für 1991 sowie die Wertberichtigung einer Honorarforderung in Höhe von 3,4 Mio. DM in seiner Gewinnermittlung für 1992, die zu einem Verlust(rücktrag) führen würde. Das Finanzgericht (FG) hat die Berücksichtigung der Verbindlichkeiten abgelehnt, weil diese nicht den freiberuflichen Einkünften des Antragstellers zuzurechnen seien, sondern seinen --ehemaligen-- gewerblichen Einkünften aus der Beteiligung an ... Gesellschaften. Etwaige Schadensersatzleistungen seien daher frühestens im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung als nachträgliche Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb abziehbar. Der Antragsteller war von 1967 bis 1973 u.a. an der A-Leasing GmbH mit Sitz in ... wesentlich beteiligt und über diese an weiteren Gesellschaften, die als sogenannte Verlustzuschreibungsgesellschaften konzipiert waren. Die Wertberichtigung der Forderung hat das FG abgelehnt, weil sie zum Bilanzstichtag (noch) nicht wertlos gewesen sei.

Der Antragsteller trägt vor, die Vollziehung stelle eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO dar. Ein Insolvenzverfahren erfasse das gesamte Schuldnervermögen und führe zum Widerruf der Bestellung zum Steuerberater und Wirtschaftsprüfer; damit werde die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Antragstellers und ein evtl. nicht wieder gutzumachender Schaden bewusst in Kauf genommen. Dies sei unbillig, solange die Steueransprüche noch nicht rechtskräftig festgestellt seien.

Das FA beantragt, den Aussetzungsantrag als unbegründet zurückzuweisen.

Die vom Antragsteller aufgeführten Gründe für eine unbillige Härte würden nur für den Fall eines Insolvenzverfahrens gelten, gegen dessen Eröffnung sich der Antragsteller mit dem vorliegenden Verfahren aber gerade nicht wende. Die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide habe für sich auch nicht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Folge.

II. Der Antrag, die Vollziehung der Einkommensteuerfestsetzungen für 1990 und 1991 auszusetzen, ist abzulehnen.

1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist zulässig. Der BFH ist im Streitfall zuständiges Gericht der Hauptsache i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO, da die Nichtzulassungsbeschwerde bei ihm anhängig ist (BFH-Beschluss vom 29. September 1994 VIII S 5/94, BFH/NV 1995, 537).

Die Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 FGO ist erfüllt, da dem Antragsteller Vollstreckung droht (§ 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO). Eine Vollstreckung droht, wenn die Finanzbehörde mit der Vollstreckung begonnen hat oder sie jedenfalls aus Sicht eines objektiven Beobachters unmittelbar bevorsteht (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1995, 537; vom 26. April 1994 VII S 37/92, BFH/NV 1994, 893, und vom 29. Oktober 1985 VII B 69/85, BFHE 145, 17, BStBl II 1986, 236).

Zwar besteht nach der Rechtsprechung während der Dauer eines Insolvenzverfahrens kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (vgl. BFH-Beschluss vom 27. November 1974 I R 185/73, BFHE 114, 164, BStBl II 1975, 208). Nachdem aber vorliegend das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers noch nicht eröffnet ist und eine etwaige Eröffnung somit fraglich ist, kann ein Rechtsschutzbedürfnis an der Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide noch geltend gemacht werden (BFH-Beschluss vom 11. August 2000 I S 5/00, BFH/NV 2001, 314). Es kann deshalb auch dahingestellt bleiben, ob die Drohung, es werde zur Befriedigung einer Steuerforderung die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, einer drohenden Einzelvollstreckung aus einer Steuerforderung gleich zu achten ist (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Dezember 1990 VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787, wonach das FA das Konkursverfahren aufgrund zum Teil noch nicht bestandskräftiger, aber vollstreckbarer Steuerforderungen betreiben darf, weil der Steuerpflichtige bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Steuerforderungen die Aussetzung der Vollziehung z.B. durch Antrag gemäß § 69 Abs. 2 FGO oder gemäß § 69 Abs. 3 FGO aufgrund einer Eilentscheidung des FG herbeiführen kann).

2. Der Aussetzungsantrag (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO) ist aber unbegründet. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers mit Beschluss vom heutigen Tag zurückgewiesen. Damit sind die im Hauptsacheverfahren angefochtenen Einkommensteuerfestsetzungen für 1990 und 1991 unanfechtbar geworden. Eine Aussetzung der Vollziehung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts kommt nicht in Betracht; etwaigen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der ursprünglich angefochtenen Verwaltungsakte darf wegen ihrer Unanfechtbarkeit nicht mehr nachgegangen werden (vgl. BFH in BFH/NV 1995, 537, und BFH-Beschluss vom 22. November 2000 V S 15/00, BFH/NV 2001, 620). Auch die Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte scheidet damit aus (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 69 Rz. 107, m.w.N.).



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