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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.10.2002
Aktenzeichen: XI S 37/01 (PKH)
Rechtsgebiete: ZPO, FGO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
FGO § 128 Abs. 2 | |
FGO § 142 Abs. 1 |
Gründe:
I. Der Kläger und Antragsteller (Kläger) war in den Jahren 1990 bis 1997 als Immobilienmakler, Versicherungsvertreter und Lotterieeinnehmer tätig. Er hat den Erlass von Einkommensteuer 1994 beantragt. Seinen im Klageverfahren gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) lehnte das Finanzgericht (FG) mit Beschluss vom 1. November 2001 ab. Mit Schreiben vom 7. November 2001 begehrt der Kläger PKH zwecks Beschwerdeeinlegung gegen den ablehnenden Beschluss.
II. Der Antrag hat keinen Erfolg.
Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist nicht erfolgversprechend. Der Beschluss, gegen den der Antragsteller vorgehen will, ist gemäß § 128 Abs. 2 FGO unanfechtbar.
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen; Gerichtsgebühren sind nicht entstanden (§ 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO; § 1 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. § 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes).
Ende der Entscheidung
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