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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.05.2003
Aktenzeichen: XI S 4/03
Rechtsgebiete: StBerG, ZPO, FGO
Vorschriften:
StBerG § 3 Nr. 1 | |
StBerG § 3 Nr. 2 | |
StBerG § 3 Nr. 3 | |
ZPO § 114 | |
FGO § 62a | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 1 | |
FGO § 142 Abs. 1 |
Gründe:
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass der Antragsteller sich nicht durch eine der in § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 3 Nr. 1, 2, 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) genannten Personen bzw. Gesellschaften hat vertreten lassen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Januar 1991 II S 17/90, BFH/NV 1991, 338, m.w.N.).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die bereits eingelegte Revision --aber auch für eine gegebenenfalls noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde (BFH-Beschluss vom 5. April 1994 IV S 7/93, BFH/NV 1995, 31)-- ist jedoch unbegründet.
Gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die vom Antragsteller bereits eingelegte Revision hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage als unzulässig verworfen. Das allein in Betracht kommende, von einer der in § 62a FGO i.V.m. § 3 Nr. 1, 2, 3 StBerG genannten Personen bzw. Gesellschaften einzulegende Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 116 Abs. 1, § 115 Abs. 2 FGO hätte im Streitfall bei der gebotenen summarischen Betrachtung (BFH-Beschluss vom 16. Dezember 1986 VIII B 115/86, BFHE 148, 215, BStBl II 1987, 217; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 142 Anm. 11) keine Aussicht auf Erfolg.
Die Zulassung der Revision kommt nur in Betracht, wenn einer der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgeführten Gründe vorliegt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Abgrenzung freiberuflicher von gewerblicher Tätigkeit ist in einer Vielzahl von Entscheidungen des BFH geklärt. Eine der eines beratenden Betriebswirts ähnliche Tätigkeit setzt voraus, dass sie in ihren wesentlichen Elementen dem Katalog-Beruf in Theorie (Ausbildung, Kenntnisse, Qualifikation) und Praxis (berufliche Tätigkeit) gleichwertig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Juli 2000 XI B 121/99, BFH/NV 2000, 1470, m.w.N.). Es sind im Streitfall nach Aktenlage auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Der Antragsteller selbst hat trotz entsprechender ausdrücklicher Aufforderung nichts zur Begründung seines Antrags vorgetragen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen; Gerichtsgebühren sind nicht entstanden (§ 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO; § 1 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. § 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes).
Ende der Entscheidung
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