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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.07.2000
Aktenzeichen: XI S 5/00
Rechtsgebiete: ZPO, BFHEntlG


Vorschriften:

ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 4
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Mit Beschlüssen vom 10. Juli 1997 XI B 45/97 und XI S 9/97 (BFH/NV 1998, 79) hat der erkennende Senat sowohl die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) durch das Finanzgericht (FG) als auch den Antrag an den Bundesfinanzhof (BFH) auf PKH für ein Rechtsmittelverfahren zurückgewiesen. Der Antrag auf PKH wurde mangels Vorlage einer aktuellen, § 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) entsprechenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt.

Gegen die Beschlüsse des erkennenden Senats erhob der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) jeweils Gegenvorstellung und meint, dass PKH zu gewähren sei. Es lägen die Voraussetzungen für einen Erlass der streitgegenständlichen Einkommensteuer vor. Außerdem verfüge er derzeit, wie eidesstattlich versichert wird, lediglich über 300 DM monatlich.

II. Die Verfahren XI S 4/00 und XI S 5/00 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Gegenvorstellungen können keinen Erfolg haben.

1. Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats im Beschwerdeverfahren betr. Ablehnung von PKH durch das FG ist unzulässig.

Vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs). Das gilt auch für die Einlegung einer Gegenvorstellung (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 29. Juni 1999 IX S 9/99, BFH/NV 1999, 1618, m.w.N.). Der Antragsteller gehört offensichtlich nicht dem Kreis der vor dem BFH prozessführungsbefugten Personen an.

Im Übrigen sind gegen Beschlüsse des BFH grundsätzlich keine Rechtsmittel mehr gegeben. Der Antragsteller hat weder substantiiert vorgetragen noch ist auf andere Weise ersichtlich, dass die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise eine Abänderung formell rechtskräftiger Entscheidungen aufgrund einer Gegenvorstellung für zulässig gehalten wird, im Streitfall vorliegen könnten (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 5. November 1998 XI S 12/98, BFH/NV 1999, 641).

2. Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss, in dem der erkennende Senat selbst die Gewährung von PKH abgelehnt hat, kann keinen Erfolg haben, weil eine dem § 117 Abs. 2 ZPO entsprechende Erklärung innerhalb der Rechtsmittelfrist vorgelegt werden muss. Daran fehlt es. Auf den Beschluss des Senats vom 10. Juli 1997 XI S 9/97 wird hingewiesen. Im Übrigen entspricht auch die nunmehr vom Antragsteller abgegebene Erklärung, "über lediglich DM 300,- Einkommen" zu verfügen nicht § 117 Abs. 4 ZPO. Danach ist die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem eigens hierfür eingeführten Vordruck abzugeben.

Ende der Entscheidung

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