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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.02.2004
Aktenzeichen: XI S 5/04 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, StBerG


Vorschriften:

FGO § 56
FGO § 62a
FGO § 76
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 114
ZPO § 117
StBerG § 3 Nr. 1
StBerG § 3 Nr. 2
StBerG § 3 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der zulässige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist unbegründet.

1. Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten erbringen kann, auf Antrag PKH gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei gilt grundsätzlich auch im PKH-Verfahren die Mitwirkungspflicht des Antragstellers gemäß § 76 FGO (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. März 1985 V B 16/84, BFH/NV 1985, 47; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 76 Anm. 23 ff., und Gräber/Ruban, a.a.O., § 142 Anm. 23).

2. Die vom Antragsteller bereits eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat als unzulässig verworfen, weil er sich bei der Beschwerdeeinlegung nicht durch eine der in § 62a FGO i.V.m. § 3 Nr. 1, 2, 3 des Steuerberatungsgesetzes genannten Personen bzw. Gesellschaften hat vertreten lassen.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung könnte bei diesen Gegebenheiten überhaupt nur Erfolg haben, wenn dem Antragsteller nach erneuter Einlegung der Beschwerde durch einen postulationsfähigen Vertreter auf einen gleichzeitig gestellten Antrag nach § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Beschwerdefrist gewährt werden könnte (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 5. November 1986 IV S 7/86, IV B 49/86, BFHE 148, 13, BStBl II 1987, 62, 63). Im Streitfall wäre dies nicht möglich. Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre, dass der Antragsteller ohne Verschulden durch Mittellosigkeit daran gehindert war, das Rechtsmittel durch einen dazu befugten Vertreter einzulegen. Dies wäre jedoch nur dann der Fall, wenn er alles getan hätte, um das in der Mittellosigkeit bestehende Hindernis zu beseitigen, und innerhalb der Rechtsmittelfrist sämtliche Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH geschaffen hätte (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. Mai 1990 VII S 28/89, BFH/NV 1991, 336, und vom 12. Juli 1994 VII S 19/94, BFH/NV 1994, 899). Hierzu gehört insbesondere, dass der Antragsteller innerhalb der Rechtsmittelfrist gemäß § 117 ZPO den Antrag stellt und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem gesetzlich dafür vorgesehenen Vordruck vorlegt, sofern er nicht hieran wiederum ohne Verschulden gehindert ist (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1991, 336, m.w.N.; vom 24. August 1998 III S 3/98, BFH/NV 1999, 436).

Im Streitfall hat der Antragsteller den Antrag erst am 30. Dezember 2003, also nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist --dies war der 1. Dezember 2003-- gestellt. Gründe für die Verspätung sind nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar. Eine fehlende Belehrung darüber, dass der Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der Beschwerdefrist vorzulegen sind, schließt ein Verschulden nicht aus (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1991, 336).

Im Übrigen sind weder nach dem Vortrag des Antragstellers noch nach Aktenlage Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Revision aus einem der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgeführten Gründe zuzulassen wäre.

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen; Gerichtsgebühren sind nicht entstanden (§ 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO; § 1 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. § 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes).

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