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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.04.2000
Aktenzeichen: XI S 5/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 114
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kläger und Antragsteller (Kläger) hatte mit Schreiben vom 16. Dezember 1994 Einspruch gegen die Einkommensteuerbescheide 1985 bis 1992 eingelegt und am 27. August 1996 Klage gegen die Einkommensteuerbescheide 1987 bis 1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 1996 erhoben. Über den Einspruch betreffend die Einkommensteuer 1986 entschied der Beklagte (das Finanzamt --FA--) erst mit Bescheid vom 2. Oktober 1996. Der Kläger ist der Ansicht, auch insoweit Klage erhoben zu haben durch sein Schreiben vom 14. November 1996, das als Betreff die Klagesache 1987 bis 1992 anführte. Mit Schreiben vom 15. Dezember 1996 beantragte er für seine Klage betreffend 1986 hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Für die beiden Klageverfahren beantragte er mit Schreiben vom 25. April 1998 Prozesskostenhilfe (PKH).

Das Finanzgericht (FG) lehnte mit Beschluss vom 30. Juni 1999 den Antrag ab und verwies zur Begründung hinsichtlich des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1987 bis 1992 auf die Klageabweisung vom gleichen Tag sowie hinsichtlich des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1986 auf den Beschluss über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 3. Juni 1997; mit Urteil vom 21. Juli 1999 wies das FG auch die Klage wegen Einkommensteuer 1986 ab.

Der Kläger beabsichtigt, gegen die Ablehnung der PKH Beschwerde einzulegen und beantragt hierfür wiederum PKH.

II. 1. Der Antrag auf PKH ist zulässig. Für den Antrag auf PKH für eine noch einzulegende Beschwerde besteht beim Bundesfinanzhof (BFH) kein Vertretungszwang (BFH-Beschluss vom 23. Januar 1991 II S 17/90, BFH/NV 1991, 338, m.w.N.)

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

a) Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei ist es nicht erforderlich, dass in dem von dem Antragsteller in der Rechtsmittelinstanz selbst eingereichten PKH-Gesuch zur Durchführung eines noch nicht anhängigen Rechtsmittelverfahrens das sonst für derartige Verfahren geforderte Maß an Begründung enthalten ist. Es würde dem Zweck des PKH-Verfahrens zuwiderlaufen, von dem unbemittelten Bürger die Kenntnisse für eine sachgerechte Rechtsverfolgung zu fordern, die ihm erst durch die begehrte Beiordnung eines sachkundigen, beim BFH zugelassenen Vertreters (Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--) zugänglich gemacht werden sollen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1991, 338).

Es ergeben sich jedoch weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus den Akten Gründe dafür, dass eine noch einzulegende Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH durch das FG hinreichende Aussicht auf Erfolg haben könnte.

b) Hinsichtlich der Klage betreffend Einkommensteuer 1986 ergibt sich der Mangel einer Erfolgsaussicht aus den Gründen der Senatsentscheidung vom heutigen Tag XI S 10/99 NV, mit der der Antrag auf PKH für eine diesbezügliche Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wurde. Auf die Begründung wird verwiesen.

c) Dass das FG PKH betreffend Einkommensteuer 1987 bis 1992 ausschließlich mit dem Hinweis abgelehnt hat, die mangelnde Aussicht auf Erfolg ergebe sich aus der Klageabweisung und damit zu Unrecht die der Endentscheidung zugrunde liegende Würdigung schon zur Grundlage seiner PKH-Entscheidung gemacht hat (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Dezember 1986 VIII B 115/86, BFHE 148, 215, BStBl II 1987, 217), rechtfertigt es für sich allein nicht, der Beschwerde stattzugeben.

Dem Kläger ist zuzubilligen, dass im Falle einer Erfindertätigkeit eine längere Verlustphase für sich allein grundsätzlich noch kein hinreichendes Beweisanzeichen für das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht ist. Vorliegend sprechen aber eine Reihe weiterer objektiver Umstände bei summarischer Würdigung dagegen, dass der Kläger aus seiner Tätigkeit noch einen Totalgewinn wird erzielen können. So hat der Kläger nicht dargetan, dass er trotz seiner langjährigen Erfindertätigkeit aus dieser Tätigkeit bisher nennenswerte Einnahmen erzielt, Patente angemeldet oder Lizenzverträge abgeschlossen oder in Aussicht hätte. Soweit ersichtlich, ist er auch nicht durch wissenschaftliche Aufsätze oder ähnliches hervorgetreten. Die weiteren Einlassungen des Klägers, mit denen er auf die ungünstigen Wettbewerbsverhältnisse, die stete Ungewissheit, ob eine Erfindung gelingt, und sonstige Schwierigkeiten eines freien Erfinders verweist und die die aus seiner Sicht unzulänglichen wirtschafts- und forschungspolitischen Rahmenbedingungen belegen sollen, sind nicht geeignet, die Gewinnerwartungen des Klägers darzutun. Sie bestätigen vielmehr, dass mit einem Totalgewinn wirtschaftlich nicht zu rechnen ist.

Den Kläger trifft die Feststellungslast für die steuermindernd geltend gemachten Verluste ebenso wie für die Absicht, Gewinne zu erzielen, die Voraussetzung für eine steuerliche Anerkennung ist. Er hat aber keine objektiven Umstände dargetan, aus denen auf eine solche Absicht geschlossen werden könnte (Schmidt, Einkommensteuergesetz, 1999, § 15 Rz. 31, 33 ff.).

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, Gerichtsgebühren sind nicht entstanden (§ 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO; § 1 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. § 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes).

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