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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.11.2000
Aktenzeichen: XI S 6/00
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 142 Abs. 1
FGO § 116
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 9. März 2000 Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 24. Februar 2000 beantragt. Er sei am 24. Februar 2000 wegen Krankheit nicht in der Lage gewesen, der Verhandlung zu folgen. Erst im Termin habe er von der Mandatsniederlegung seines Anwalts erfahren. Angesichts der besonderen Umstände hätte seinen Anträgen auf Vertagung zugestimmt werden müssen.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist nicht erfolgversprechend. Das FG hat die Revision nicht zugelassen; Gründe für eine zulassungsfreie Revision wegen in § 116 FGO im Einzelnen aufgeführter wesentlichen Mängeln des Verfahrens sind nicht erkennbar.

Der Antrag kann auch für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keinen Erfolg haben. Mit der Beschwerde kann die Zulassung der Revision nur erreicht werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn das Urteil des FG von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht oder wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruht (§ 115 Abs. 2 FGO). Weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch aus der Entscheidung des FG und dem Protokoll über die mündliche Verhandlung ergeben sich irgendwelche Anhaltspunkte, dass diese Voraussetzungen gegeben sind. Insbesondere war das FG berechtigt, den Antrag auf Vertagung zurückzuweisen. Der Umstand, dass die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ihr Mandat niedergelegt hatten, war nach den Feststellungen des FG dem Antragsteller bereits mit Schreiben vom 10. Februar 2000 mitgeteilt worden. Weitere erhebliche Gründe für eine Vertagung hat das FG verneint.

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen; Gerichtsgebühren sind nicht entstanden (§ 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO; § 1 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. § 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes).



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