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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.10.2003
Aktenzeichen: XI S 8/03 (PKH)
Rechtsgebiete: EStG, FGO, ZPO
Vorschriften:
EStG § 10d Abs. 3 Satz 4 | |
FGO § 142 Abs. 1 | |
FGO § 56 Abs. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
ZPO § 114 |
Gründe:
I. Der Antragsteller begehrt die Änderung eines Feststellungsbescheides gemäß § 10d Abs. 3 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung. Er verfolgt das Ziel, eine bislang nicht im Einkommensteuer-Bescheid 1992 berücksichtigte Rückstellung steuerlich durch die Aufnahme in den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31. Dezember 1995 wirksam werden zu lassen. Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte den Antrag ab. Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg, da wegen der bereits eingetretenen Bestandskraft des Einkommensteuer-Bescheides 1992 eine Änderung der Feststellung über den verbleibenden Verlustvortrag nicht mehr möglich sei.
Der Antragsteller beantragt, Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision zu gewähren.
II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Der Erfolgsaussicht der von dem Antragsteller beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass die Frist für deren Einlegung bereits abgelaufen ist. Insoweit kann gemäß § 56 Abs. 1 FGO unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn ein Beteiligter infolge Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, das Rechtsmittel fristgerecht durch einen postulationsfähigen Vertreter einlegen zu lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Februar 1997 XI S 2/97, BFH/NV 1997, 610).
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist aber nicht erfolgversprechend. Mit der Beschwerde kann die Zulassung der Revision nur erreicht werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch aus der Entscheidung des FG und dem Protokoll über die mündliche Verhandlung ergeben sich Anhaltspunkte, dass diese Voraussetzungen gegeben sind.
Auch von einem (zunächst) auf sich gestellten Antragsteller, der für eine einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde PKH begehrt, muss u.a. verlangt werden, dass er das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darstellt; innerhalb der Rechtsmittelfrist muss er alle erforderlichen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung über seinen Antrag schaffen. Hierfür muss der Antragsteller zumindest in laienhafter Weise das Streitverhältnis und einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dartun (BFH-Beschlüsse vom 15. April 1999 X S 1/99, BFH/NV 1999, 1355, und vom 9. April 2002 X S 2/02 (PKH), BFH/NV 2002, 949). Diese Voraussetzungen hat der Antragsteller nicht erfüllt; er ist auf die Frage der Höhe des verbleibenden Verlustabzugs und das Vorliegen eines Zulassungsgrundes mit keinem Wort eingegangen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen; Gerichtsgebühren sind nicht entstanden (§ 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO; § 1 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. § 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes).
Ende der Entscheidung
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