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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.07.2000
Aktenzeichen: XI S 9/00
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 3 |
Gründe
Die Antragsteller haben gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg - Außensenate Stuttgart vom 17. November 1999 5 K 118/99 (EFG 2000, 338) außerordentliche Beschwerde erhoben.
Mit Schriftsatz vom 16. März 2000 haben sie beantragt, "für die Einkommensteuer 1993 Aussetzung der Vollziehung -AdV- zu verfügen".
Der Senat hat mit Beschluss XI B 24/00 NV vom heutigen Tag die außerordentliche Beschwerde verworfen.
Der Antrag ist unzulässig.
Gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll ein Steuerbescheid von der Vollziehung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Eine Aussetzung der Vollziehung kommt wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses allerdings nicht mehr in Betracht, wenn der angefochtene Verwaltungsakt nicht mehr geändert oder aufgehoben werden kann (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, § 69 Rz. 91, m.w.N.). Das ist hier der Fall; durch Verwerfung der außerordentlichen Beschwerde ist die Sache rechtskräftig entschieden und der Einkommensteuerbescheid 1993 damit unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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